Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking als Naturschutzgebiet festgestellt werden
LGBLA_OB_20190131_8Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking als Naturschutzgebiet festgestellt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
(1) Teile des „Hehermooses“ und der Holzöstersee in der Gemeinde Franking, politischer Bezirk Braunau, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2013, hinsichtlich des Holzöstersees außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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