Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2019
LGBLA_OB_20190129_1Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001, LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „von Tabakwaren und“.
§ 8 Abs. 1a lautet:
„(1a) Jugendlichen ist der Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder-zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.“
Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
§ 14 lautet:
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Im § 15 entfällt der Abs. 2.
§ 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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