Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2018
LGBLA_OB_20181227_114Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, wird wie folgt geändert:
Der Titel lautet:„Landesgesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG)“
§ 1 lautet:
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit des Landes über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf einen Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis einer Landeslehrerin oder eines Landeslehrers haben.
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes gilt als
(3) Unter Lehrpersonen werden Landeslehrerinnen und Landeslehrer sowie Landesvertragslehr-personen verstanden.“
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.“
§ 3 entfällt.
§ 6 lautet:
Der Bildungsdirektion obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, die nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Behörden zu treffen sind.“
„(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen:
(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung gemäß § 43 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. k LVG iVm. § 43 Abs. 1 LDG 1984. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule.
(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter einer öffentlichen Pflichtschule kann sich an der Zuweisung oder Versetzung von Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrern gemäß §§ 19 und 21 LDG 1984 an ihre bzw. seine Schule beteiligen. Gleiches gilt hinsichtlich eines Diensttausches gemäß § 20 LDG 1984 sowie einer Zuweisung und einer Versetzung einer Landesvertragslehrperson gemäß § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. g LVG iVm. § 6 VBG und § 19 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 2 Abs. 4 LVG iVm. § 6 VBG und § 9 Abs. 1 LVG. Dazu ist dieser bzw. diesem von den für die jeweilige dienstrechtliche Maßnahme zuständigen Organen die Möglichkeit zur Mitwirkung einzuräumen.“
§ 7 Abs. 4 entfällt.
Im § 7 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.
§ 7a lautet:
(1) Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter einer allgemeinbildenden Pflichtschule an der Ausübung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit ihrer bzw. seiner Vertretung betrauen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann dazu einen Vorschlag, der bis zu drei geeignete Lehrpersonen enthalten darf, erstatten.
(2) Für die Beschlussfassung in der Schulkonferenz gemäß Abs. 1 ist § 57 Abs. 4 SchUG maßgeblich. Darüber hinaus ist für einen gültigen Beschluss die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, aufrecht.
(3) Im Fall der Verhinderung einer nach Abs. 1 betrauten Vertreterin bzw. eines nach Abs. 1 betrauten Vertreters erfolgt die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. cc LVG iVm. § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Lehrperson.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Berufsschulen, an denen keine ständige Stellvertreterin bzw. kein ständiger Stellvertreter der Schulleiterin bzw. des Schulleiters gemäß § 52 Abs. 11 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 2 lit. n sublit. aa LVG iVm. § 52 Abs. 11 LDG 1984 bestellt ist. Ist eine ständige Stellvertreterin bzw. ein ständiger Stellvertreter bestellt, gelten Abs. 1 bis 3 für deren bzw. dessen Vertretung in ihrem bzw. seinem Aufgabenbereich.
(5) Werden im Abs. 1 und 4 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster (§§ 27b und 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992) geführt, so enden mit der Errichtung des Schulclusters die Funktionen der an diesen Schulen allenfalls nach Abs. 1 oder 4 bestellten Vertreterinnen bzw. Vertreter.“
Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der Leiterin bzw. dem Leiter eines Schulclusters.“
„(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.
(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für
(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:
„(5) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen.
(6) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie von zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß Abs. 3 Z 4 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“
Im § 10 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 werden das Zitat „§ 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967,“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz“ und der Ausdruck „Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuss, Zentralausschuss)“ durch das Wort „Zentralausschuss“ ersetzt.
§ 11 lautet:
(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bildungsdirektion ist gemäß § 93 Abs. 1 LDG 1984 von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß § 95 Abs. 3 LDG 1984 der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß § 95 Abs. 4 LDG 1984 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß § 95 Abs. 5 LDG 1984 vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß § 87 Abs. 3 LDG 1984 von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“
§ 12 entfällt.
§ 20 lautet:
(1) Im Rahmen der gemäß § 57 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 durch die Bildungsdirektion zu erlassenden Schulbau- und -einrichtungsverordnung sind die im Sinn des § 112 Abs. 2 LDG 1984 und § 26 Abs. 4 LVG iVm. § 112 Abs. 2 LDG 1984 sowie § 2 Abs. 8 LVG iVm. § 112 Abs. 2 LDG 1984 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrpersonen erforderlichen Maßnahmen zu regeln; solche Maßnahmen dürfen sinngemäß nur Regelungsgegenstände gemäß § 57 Abs. 2 Z 2 bis 6 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zum Inhalt haben.
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Bildungsdirektion Bedienstete der Bildungsdirektion oder im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber Bedienstete des Amtes der Oö. Landesregierung, die entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. Bedienstetenschutzes besitzen, als Kontrollorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen.
(3) Hinsichtlich der den Kontrollorganen zukommenden Aufgaben und Befugnisse gelten die nach § 112 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 4 LVG iVm. § 112 LDG 1984 sowie § 2 Abs. 8 LVG iVm. § 112 LDG 1984 für anwendbar erklärten Bestimmungen des 8. Abschnitts des Bundes-Bedienstetenschutz-gesetzes.“
Das VI. Hauptstück entfällt.
Im § 20b Abs. 1 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012“.
Im § 20b Abs. 3 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,“.
Im § 20c Abs. 2 wird die Wendung „Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003,“ durch die Wendung „Zivilrechts-Mediations-Gesetzes“ ersetzt.
Im § 20d Abs. 2 entfällt das Zitat „1975, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,“.
Im § 20e Abs. 1 wird die Wortfolge „Beim Landesschulrat“ durch die Wortfolge „Bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 20e Abs. 2 lautet:
„(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
„(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von der Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich zu bestellen. Gleichzeitig hat die Bildungsdirektion, im Fall des Abs. 2 Z 2 im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.“
Im § 20g Abs. 1 werden die Wortfolge „Der Landesschulrat“ durch die Wortfolge „Die Bildungsdirektion“ und die Wortfolge „Lehrerin (einen Lehrer)“ durch das Wort „Lehrperson“ ersetzt und nach der Wortfolge „eine Bedienstete (einen Bediensteten)“ die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ eingefügt.
Im IX. Hauptstück wird vor § 21 folgender § 20k eingefügt:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:
(2) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z 7 tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. März 1987 betreffend die Zuständigkeit des Schulleiters zur Gewährung eines Sonderurlaubes sowie zur Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub, LGBl. Nr. 10/1987, außer Kraft.
(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen und die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Disziplinaranwältin bzw. der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, für die restliche Funktionsperiode weiter im Amt.
(4) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und die bzw. der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, für die restliche Funktionsperiode weiter im Amt. Gleichermaßen bleiben allenfalls gemäß § 7 Abs. 4 Oö. LDHG 1986, LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, bestellte Brandschutzbeauftrage und gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LDHG 1986, LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, bestellte Kontrollorgane nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, weiter im Amt.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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