Verordnung der Oö. Landesregierung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz
LGBLA_OB_20181217_107Verordnung der Oö. Landesregierung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. ParkgebührengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 49a Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten jene Bestimmungen in den Anonymverfügungs-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften, die sich auf Strafen nach dem Oö. Parkgebührengesetz beziehen, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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