Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
LGBLA_OB_20181217_106Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.
(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.“
„(3a) Eine Wohnbeihilfe wird - ausgenommen Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen - nur dann gewährt, wenn bei Neuvermietung der anrechenbare Wohnungsaufwand inkl. USt. pro m² nicht höher als 7 Euro ist. Eine Neuvermietung liegt vor, wenn eine Änderung des Mietobjekts oder der Vertragspartner eintritt sowie wenn anstelle eines Pauschalmietvertrags ein Mietvertrag, aus dem die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen, abgeschlossen wird.“
Im § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, Wohnungseigentümern(innen) oder Wohnungseigentums-bewerbern(innen)“.
§ 3 Abs. 2 entfällt.
§ 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 3 lit. a lautet:
Im § 5 Abs. 1 entfällt der erste Satz und im zweiten Satz wird vor dem Wort „einzustellen“ die Wortfolge „im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993“ eingefügt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2019 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2017, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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