Grundwasserschongebietsverordnung Muttlingquellen
LGBLA_OB_20181130_97Grundwasserschongebietsverordnung MuttlingquellenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:
Zum Schutz der von der Marktgemeinde Windischgarsten genutzten Quellen am Muttling in der Gemeinde Rosenau am Hengstpaß wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Muttlingquellen“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
In der Anlage 1 sind die Grenzen des Schongebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schongebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(1) Im Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(1) Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten:
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im Schongebiet gelten nachstehende Meldepflichten:
Übertretungen der §§ 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959 bestraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
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