Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2019
LGBLA_OB_20181130_95Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
497,98 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
522,56 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
545,65 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
597,19 Euro
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
373,49 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
391,92 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
409,24 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
447,89 Euro
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 772,95 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 579,71 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2018, LGBl. Nr. 89/2017, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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