Oö. Gemeindeverbändegesetz-Novelle 2018
LGBLA_OB_20181130_94Oö. Gemeindeverbändegesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Bildung von Gemeindeverbänden
§ 3
Rechtliche Stellung
§ 4
Vereinbarung
§ 5
Genehmigung der Vereinbarung; Beitritt, Änderung und Austritt
§ 5a
Zusammenschluss von Gemeindeverbänden
§ 6
Organe des Gemeindeverbandes
§ 7
Verbandsversammlung
§ 8
Verbandsvorstand
§ 9
Obmann
§ 10
Finanzierung des Gemeindeverbandes
§ 11
Auflösung des Gemeindeverbandes
§ 11a
Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände
§ 12
Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung
§ 13
Organisation der durch die zuständige Gesetzgebung oder im Wege der Vollziehung gebildeten Gemeindeverbände
§ 14
Sonderbestimmungen für Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches
§ 15
Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands
§ 16
Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes, Urkunden
§ 17
Entschädigungen
§ 17a
Übertragung von Aufgaben an bestehende Gemeindeverbände
§ 18
Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes
§ 19
Instanzenzug
§ 20
Vermögensgebarung und Haushaltsführung
§ 21
Mitteilungspflicht
§ 22
Aufsicht
§ 23
Entscheidung in Streitfällen
§ 24
Entsprechende Organe
§ 25
Übergangsbestimmung
§ 26
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 27
Inkrafttreten, Aufhebung und Ausnahme bestehender Vorschriften“
(1) Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbands
(2) Mit der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch die entsprechende Vereinbarung kundzumachen. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird der Gemeindeverband als eigene Rechtspersönlichkeit wirksam.
(3) Der Beitritt einer Gemeinde zum Verband bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für folgende Änderungen der Vereinbarung:
(4) Jede sonstige Änderung der Vereinbarung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur die geänderten Bestimmungen zu genehmigen und kundzumachen sind.
(5) Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband entsprechend den Bestimmungen der Vereinbarung bedarf einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.“
(1) Der Zusammenschluss von Gemeindeverbänden erfolgt durch Übergang eines Gemeindeverbands oder mehrerer Gemeindeverbände im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen bestehenden Gemeindeverband (übernehmender Gemeindeverband). Dieser bedarf in Anwesenheit der Vertreter von mindestens zwei Drittel der verbandsangehörigen Gemeinden und mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasster Beschlüsse der Verbandsversammlungen sowie zustimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller Gemeinden, die den beteiligten Gemeindeverbänden angehören. Diese Beschlüsse haben auch die Vereinbarung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu umfassen.
(2) Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für die Genehmigung gilt § 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bildung des Gemeindeverbands mit dem in der Verordnung bezeichneten Jahresbeginn wirksam wird.
(3) Die Obfrau bzw. der Obmann des übernehmenden Gemeindeverbands hat den Entwurf des Voranschlags für das erste Haushaltsjahr des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu erstellen und den Verbandsversammlungen vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben. Die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse der Gemeindeverbände sind von der Obfrau bzw. vom Obmann des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.
(4) Die Sitzung der Verbandsversammlung des zusammengeschlossenen Gemeindeverbands zur Neubestellung des Verbandsvorstands, der Obfrau bzw. des Obmanns und der Stellvertretung hat innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses zu erfolgen. Die Einberufung hat durch die Obfrau bzw. den Obmann des übernehmenden Gemeindeverbands zu erfolgen.“
„(1a) Nach jeder Gemeinderatswahl sind die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter nach Maßgabe der in der Vereinbarung geregelten Grundlage betreffend die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder, die sich mangels sonstiger Regelung in der Vereinbarung nach dem Stichtag für die Gemeinderatswahl bemisst und für die ganze Funktionsperiode des Gemeinderats gilt, innerhalb von vier Monaten von der Gemeinde neu zu wählen und die Vertreter gemäß Abs. 2 neu zu entsenden.“
Im § 7 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wendung „mit beratender Stimme“.
Im § 7 Abs. 3 entfallen die Wörter „jeweils“ und „je“.
Im § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung bilden jeweils eine Fraktion.“
Im § 7 Abs. 5 Z 4 wird die Wortfolge „ , insbesondere betreffend den Beitritt einer Gemeinde,“ durch das Zitat „gemäß § 5 Abs. 3“ ersetzt.
Nach § 7 Abs. 5 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
§ 7 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
§ 7 Abs. 7 entfällt.
Im § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ist nach Durchführung der Wahl eine Fraktion der Verbandsversammlung im Verbandsvorstand nicht vertreten, so kann sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in den Verbandsvorstand entsenden (Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter). Diese Person muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung sein. Eine solche Entsendung ist der Obfrau bzw. dem Obmann schriftlich anzuzeigen. Ist die Fraktionsvertreterin bzw. der Fraktionsvertreter verhindert, kann sie bzw. er ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Verbandsversammlung in die Sitzung des Verbandsvorstands entsenden.“
Im § 10 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten“.
Im § 10 Abs. 3 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
§ 15 lautet:
Für die Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in einer allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.“
(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung (§ 2 Z 1 und 2) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen oder dies sonst im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbands vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten gelten § 12 Abs. 2 und 3 bzw. §§ 4 und 5 sinngemäß.
(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung nicht aufgehoben worden ist.
(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.“
§ 18 Abs. 1 erster Satz lautet:
§ 18 Abs. 2 erster Satz lautet:
Im § 20 erhält der bisherige Absatz die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018, gilt für die Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Gemeindeverbände.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Notwendige Anpassungen von Vereinbarungen und Satzungen an die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durch die Verbandsversammlung zu beschließen; eine vorherige Befassung der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden kann in diesem Fall unterbleiben. Solche Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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