Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2018
LGBLA_OB_20181130_93Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 163:
§ 163 lautet:
(1) Das Land erbringt für die Gemeinden jene Leistungen, die diese nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene oder Angehörige erbringen muss.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Land
(3) Für Stelleninhaber (Stelleninhaberinnen), deren Anspruch auf Bezüge ganz oder teilweise ruht, sind die vollen Bezüge bei der Bemessung der Pensionsbeiträge nach Abs. 2 zugrunde zu legen.
(4) Monatliche Beträge nach Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 sind bis zum 10. des Auszahlungsmonats fällig, jährliche Beiträge binnen 14 Tagen nach Vorschreibung. Die Gemeinde hat alle für die Erbringung von pensionsrechtlichen Leistungen sowie für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 maßgeblichen Umstände jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Für den Fall, dass die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und deshalb Leistungen nach Abs. 2 von der Gemeinde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 7 entsprechend.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Beitrag im Sinn des Abs. 2 Z 3 durch Verordnung befristet auf einen niedrigeren Wert als das siebenfache Ausmaß festzulegen, sofern die Bedeckung der Ausgaben für pensionsrechtliche Leistungen hierdurch gewährleistet bleibt. Eine solche Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(6) Das Land hat die Leistungen gemäß Abs. 1 namens der Gemeinde unmittelbar an die Ruhegenussempfänger bzw. deren Hinterbliebene und Angehörige auszuzahlen.
(7) Für den Fall, dass die Gemeinde die Leistungen nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ist das Land berechtigt, für den jeweils ausständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 4 % vorzuschreiben. Diese Zinsen sind dem zweckgebundenen Vermögen für Gemeindepensionen beim Land zuzuführen. Vorschreibungen des Landes gelten als Exekutionstitel nach § 1 Abs. 1 Z 4 VVG und sind nach diesem Bundesgesetz zu vollstrecken.
(8) Erbringt die Gemeinde an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene und Angehörige Leistungen, ohne hiezu nach den pensionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet zu sein, so besteht keine Verpflichtung des Landes, diese Leistungen zu ersetzen. Sollte die Gemeinde auf gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse Vorschüsse gewähren bzw. anweisen, so sind diese Vorschüsse vom jeweiligen Vorschussempfänger an die Gemeinde zu erstatten, sobald das Land im Sinn des Abs. 6 den Ruhe- oder Versorgungsgenuss leistet.
(9) Das Land ist verpflichtet, generelle, den Landespensionisten (Landespensionistinnen) gewährte Sonderleistungen (wie beispielsweise Haushaltsbeihilfen und die Zulagen nach § 56a Oö. L-PG) auch den Gemeindepensionisten (Gemeindepensionistinnen) bzw. deren Hinterbliebenen und Angehörigen vorschussweise gegen nachträgliche vollständige Refundierung durch die Gemeinde zu erbringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese vorschussweise erbrachten Leistungen dem Land binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu erstatten; Abs. 7 gilt sinngemäß.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 163:
§ 163 lautet:
(1) Das Land erbringt für die Gemeinden jene Leistungen, die diese nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene oder Angehörige erbringen muss.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Land
(3) Für Stelleninhaber (Stelleninhaberinnen), deren Anspruch auf Bezüge ganz oder teilweise ruht, sind die vollen Bezüge bei der Bemessung der Pensionsbeiträge nach Abs. 2 zugrunde zu legen.
(4) Monatliche Beträge nach Abs. 2 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 sind bis zum 10. des Auszahlungsmonats fällig, jährliche Beiträge binnen 14 Tagen nach Vorschreibung. Die Gemeinde hat alle für die Erbringung von pensionsrechtlichen Leistungen sowie für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 maßgeblichen Umstände jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Für den Fall, dass die Gemeinde dieser Verpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und deshalb Leistungen nach Abs. 2 von der Gemeinde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 7 entsprechend.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Beitrag im Sinn des Abs. 2 Z 3 durch Verordnung befristet auf einen niedrigeren Wert als das siebenfache Ausmaß festzulegen, sofern die Bedeckung der Ausgaben für pensionsrechtliche Leistungen hierdurch gewährleistet bleibt. Eine solche Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(6) Das Land hat die Leistungen gemäß Abs. 1 namens der Gemeinde unmittelbar an die Ruhegenussempfänger bzw. deren Hinterbliebene und Angehörige auszuzahlen.
(7) Für den Fall, dass die Gemeinde die Leistungen nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ist das Land berechtigt, für den jeweils ausständigen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 4 % vorzuschreiben. Diese Zinsen sind dem zweckgebundenen Vermögen für Gemeindepensionen beim Land zuzuführen. Vorschreibungen des Landes gelten als Exekutionstitel nach § 1 Abs. 1 Z 4 VVG und sind nach diesem Bundesgesetz zu vollstrecken.
(8) Erbringt die Gemeinde an ihre Beamten (Beamtinnen), deren Hinterbliebene und Angehörige Leistungen, ohne hiezu nach den pensionsrechtlichen Vorschriften verpflichtet zu sein, so besteht keine Verpflichtung des Landes, diese Leistungen zu ersetzen. Sollte die Gemeinde auf gebührende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse Vorschüsse gewähren bzw. anweisen, so sind diese Vorschüsse vom jeweiligen Vorschussempfänger an die Gemeinde zu erstatten, sobald das Land im Sinn des Abs. 6 den Ruhe- oder Versorgungsgenuss leistet.
(9) Das Land ist verpflichtet, generelle, den Landespensionisten (Landespensionistinnen) gewährte Sonderleistungen (wie beispielsweise Haushaltsbeihilfen und die Zulagen nach § 56a Oö. L-PG) auch den Gemeindepensionisten (Gemeindepensionistinnen) bzw. deren Hinterbliebenen und Angehörigen vorschussweise gegen nachträgliche vollständige Refundierung durch die Gemeinde zu erbringen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese vorschussweise erbrachten Leistungen dem Land binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu erstatten; Abs. 7 gilt sinngemäß.“
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 138 Abs. 3 wird der Wortfolge „9. Abschnitt des 4. Hauptstücks des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002“ die Wortfolge „mit Ausnahme des § 163“ angefügt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes zwischen den Gemeinden und dem Land bestehenden Vereinbarungen im Sinn des § 163 Oö. GDG 2002 und des § 163 Oö. GBG 2001 treten mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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