Oö. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018
LGBLA_OB_20181130_92Oö. Gemeinde-Bezüge-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Im Klammerausdruck nach dem Titel des Gesetzes werden nach dem Begriff „Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998“ ein Bindestrich und die Abkürzung „Oö. Gem-BezG 1998“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 Z 10 bis 17 lauten:
§ 2 Abs. 1 Z 10 bis 17 lauten:
Im § 2 Abs. 1a entfällt das Zitat „, BGBl. I Nr. 64/1997,“.
Im § 2 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 5 und 6 sowie 8 bis 17“ und im Abs. 4 und 4b das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9“ ersetzt.
§ 2 Abs. 5 letzter Satz lautet:
Im § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „Organen, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben“ durch die Wortfolge „Organen nach Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 5 entfällt das Wort „hauptberufliche“ und wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „- mit Ausnahme der Organe nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6, 8 und 9, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben -“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 5a entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003,“.
Im § 3 Abs. 8 Z 1 wird das Zitat „Abs. 5 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 6 Z 1 bis 3“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort „Organ“ das Zitat „nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Organe, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben,“ durch die Wortfolge „Die von Abs. 1 nicht erfassten Organe“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2018, wird wie folgt geändert:
§ 34 Abs. 2 erster Satz lautet:
in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
13 %
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
9 %,
in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern
für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
19 %
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
14 %
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister
10 %,
in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
28 %
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
19 %
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister
14 %,
in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
38 %
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
28 %
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister
19 %
§ 34 Abs. 2 erster Satz lautet:
in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
11 %
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
8 %,
in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern
für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
17 %
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
12 %
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister
9 %,
in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
21 %
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
15 %
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister
11 %,
in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
30 %
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
22 %
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister
15 %
Im § 34 Abs. 2 zweiter Satz wird vor der Wortfolge „des Bürgermeisters“ die Wortfolge „der Bürgermeisterin bzw.“ und vor der Wortfolge „einen nicht hauptberuflichen Bürgermeister“ die Wortfolge „eine nicht hauptberufliche Bürgermeisterin bzw.“ eingefügt.
Im § 34 Abs. 2 zweiter Satz entfallen die Wortfolgen „nicht hauptberufliche“ und „nicht hauptberuflichen“.
Im § 34 Abs. 3 werden die Wendung „30%“ durch die Wendung „25 %“ und die Wendung „50%“ durch die Wendung „40 %“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 4 wird die Wendung „15% des Amtsbezuges“ durch die Wendung „14 % des Bezugs“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 4 wird die Wendung „14 %“ durch die Wendung „12 %“ ersetzt.
§ 34 Abs. 6a entfällt.
(1) Art. I Z 1, 4, 6, 9, 10 und 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. I Z 2 und Art. II Z 1, 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 3, 5, 7, 8, 11 und 12 und Art. II Z 2, 4, 5, 7 und 8 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft und sind auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erstmals ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17, § 2 Abs. 3, 4, 4b und 6, § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LBGl. Nr. 9/1998, und § 34 Abs. 2, 3, 4 und 6a Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, auf Mandatarinnen und Mandatare, die während der im Jahr 2021 ablaufenden Wahlperiode angelobt wurden, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode jeweils in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die diese Funktion bereits am Tag des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 hauptberuflich ausgeübt haben, können binnen vier Wochen ab ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs dieser Wahlperiode gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass sie ihre Funktion weiterhin hauptberuflich nach den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung ausüben. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann eine solche Erklärung jederzeit schriftlich widerrufen. Andernfalls bleibt sie auch für die unmittelbar anschließenden Funktionsperioden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.
(5) Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung dieses Landesgesetzes, dürfen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 erlassen werden. Sie dürfen jedoch auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erst ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anwendbar sein.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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