Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 und das Oö. Sportgesetz geändert werden
LGBLA_OB_20181116_85Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 und das Oö. Sportgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag möge beschließen:
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:
§ 57a
Tätigkeitsbereiche
§ 57b
Berechtigungsschein
§ 57c
Allgemeine Voraussetzungen
§ 57d
Fachliche Befähigung
§ 57e
Verfahren
§ 57f
Allgemeine Ausübungsregeln
§ 57g
Betrieb einer Schischule
§ 57h
Erlöschen der Berechtigung
§ 57i
Oö. Schilehrerverband
§ 57j
Oö. Berg- und Schiführerverband
§ 57k
Überwachung der Schischulen
§ 57l
Helmpflicht beim Alpinschilauf und Snowboarden“
§ 25 Abs. 1 dritter Satz lautet:
§ 39 Abs. 1 Z 2 lautet:
Der bisherige 3. Teil erhält die Bezeichnung „4. Teil“; nach dem 2. Teil wird folgende Überschrift eingefügt:
In den 3. Teil (neu) werden die §§ 12 bis 21, § 22 und § 3a des Oö. Sportgesetzes, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, als neue §§ 57a bis 57l eingefügt.
§ 57a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Tätigkeit des Sportlehrers umfasst die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Sportart, für welche auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung erforderlich oder für die im Interesse des Tourismus ein qualifizierter Unterricht nötig ist. Die Landesregierung hat diese Sportarten durch Verordnung zu bezeichnen.“
Im § 60 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 5 bis 10 angefügt:
Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2, § 3a, der 3. Abschnitt (§§ 12 bis 21) und § 22 entfallen.
Der bisherige 3a. Abschnitt erhält die Bezeichnung „3. ABSCHNITT“.
§ 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 5 oder 6 nicht nachkommt.“
(1) Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern, LGBl. Nr. 98/1998, gilt als Verordnung auf Grund des § 58 Abs. 3 weiter.
(2) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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