Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2018
LGBLA_OB_20181004_77Oö. Vergaberechtsschutzgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006), LGBl. Nr. 130/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.
Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Abs. 1“.
Im § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „(§ 2 Z 16 lit. a Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 3 Z 16 lit. a Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012)“ durch die Wortfolge „(§ 2 Z 15 lit. a Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), § 2 Z 11 lit. a Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) oder § 3 Z 16 lit. a Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012))“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 Z 3 und im § 12 Abs. 1 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb“.
Im § 2 Abs. 4 Z 4 und im § 12 Abs. 1 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „§§ 131 bzw. 272 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 107 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012,“ durch die Wortfolge „§§ 143 und 305 BVergG 2018, § 72 BVergGKonz 2018 oder § 107 BVergGVS 2012“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 4 Z 5 und im § 12 Abs. 1 Z 4 wird jeweils die Wortfolge „§ 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 130 Abs. 4 bis 6 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012,“ durch die Wortfolge „§ 155 Abs. 4 bis 9, § 162 Abs. 1 bis 5, § 316 Abs. 1 bis 3 oder § 323 Abs. 1 bis 5 BVergG 2018 bzw. § 130 Abs. 4 bis 6 BVergGVS 2012“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „§§ 140 bzw. 279 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, in der Fassung BGBl. II Nr. 461/2012 bzw. § 115 Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 132/2012,“ durch die Wortfolge „§§ 150 bzw. 311 BVergG 2018 bzw. § 115 BVergGVS 2012“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.
§ 4 lautet:
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung - mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.“
§ 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 5 entfällt Abs. 4; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
Im § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009,“.
§ 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 8 entfällt Abs. 7; der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im § 9 wird die Wortfolge „Der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle“ ersetzt.
Dem § 10 werden folgende Sätze angefügt:
§ 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, die bzw. der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.“
Im § 14 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „Faxnummer oder“.
§ 14 Abs. 6 entfällt.
Dem § 15 werden folgende Sätze angefügt:
Dem § 16 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Die Abs. 2 bis 8 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 8 nur, wenn
(10) Die Abs. 2 bis 9 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß § 12 Abs. 1 Z 2, sofern die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin bzw. welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“
„(3) Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.“
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.“
§ 18 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 18 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle sind“ ersetzt.
§ 18 Abs. 4 letzter Satz lautet:
Im § 18 Abs. 6 wird die Wortfolge „ist der betroffene Auftraggeber bzw. die betroffene Auftraggeberin“ durch die Wortfolge „sind die betroffene Auftraggeberin bzw. der betroffene Auftraggeber sowie gegebenenfalls die vergebende Stelle“ ersetzt.
§ 18a lautet:
Soweit dem Landesverwaltungsgericht von einer Partei ihre elektronische Adresse bekannt gegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.“
Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Soweit dem Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht,“ durch die Wortfolge „Soweit dem weder Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen,“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „sieben Werktagen“ durch die Wortfolge „zehn Tagen“ ersetzt; weiters wird die Wortfolge „zehn Werktagen“ durch die Wortfolge „15 Tagen“ ersetzt.
Nach dem § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrags zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der im § 13 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2) § 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrags mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(3) § 14 Abs. 2 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.“
„(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwiesen wird, ist diese in der Fassung ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S 389 anzuwenden.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Landesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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