Oö. ChG-Beitragsverordnung
LGBLA_OB_20180831_66Oö. ChG-BeitragsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund § 20 Abs. 6 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG mit seinem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.
(2) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.
(3) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 2 Z 1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform, erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro.
(4) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs. 1 bis 3 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§ 3 ff. zu leisten.
(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.
(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:
(3) Das Einkommen ist nachzuweisen
(4) Vom ermittelten Einkommen sind gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen in Abzug zu bringen.
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von
-10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.
(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Heilbehandlung in Form von konduktiver ganztägiger oder halbtägiger Mehrfachtherapie gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag - ausgehend vom Ausgangswert (= 40 % des jeweils gewährten Pflegegelds) - wie folgt:
Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Frühförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
-10 % der tatsächlich entstandenen Kosten der Leistung.
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 38 Stunden x vereinbarte Leistungsstunden in der Woche = monatlicher Beitrag.
(2) Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs. 1 nicht berücksichtigt.
(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 20 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag.
(2) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Individualförderung gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
-20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.
Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen Persönliche Assistenz gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
-20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.
Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen mobile Betreuung und Hilfe gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
-20 % der tatsächlich entstandenen Kosten.
(1) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich daraus der Beitrag für die Betreuung und Hilfe pauschal wie folgt:
-jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 = Beitrag.
(2) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:
(3) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft gleichzeitig mit Maßnahmen der Trainingsmaßnahmen durch Rehabilitation und Integration sehbehinderter und späterblindeter Menschen gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn des BPGG vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:
jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4 : 30 Tage x tatsächlich beanspruchte Tage im Jahr = jährlicher Beitrag.
(4) Wenn die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim gleichzeitig mit
Bei Gewährung von
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl. Nr. 78/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 8/2015, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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