Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2018
LGBLA_OB_20180831_65Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:
„§ 18a
Registrierung, Aggregation und Betreiberpflichten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen“
Im § 3 Z 6 wird nach dem Wort „Brennstoffwärmeleistung“ das Wort „(Feuerungswärmeleistung)“ eingefügt.
Im § 3 Z 10 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 174/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 19/2017“ ersetzt.
Im § 3 Z 39 wird nach der Wortfolge „verfügungsberechtigte Person“ die Wortfolge „(Betreiberin bzw. Betreiber)“ eingefügt.
§ 5 lautet:
Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß § 18 Abs. 4 verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn
„(4a) In Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen.“
(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat sich vor der erstmaligen Inbetriebnahme mit folgenden Stammdaten im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ zu registrieren:
(2) Eine Eintragung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits auf Grund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(3) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage im Onlineregister unter „www.edm.gv.at“ aktuell zu halten; Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.
(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind, unbeschadet des § 17 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 öffentlich zugänglich.
(5) Eine aus zwei oder mehreren Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW gebildete Kombination gilt als eine Feuerungsanlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
(6) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:
„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung
„(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
Im § 28 Abs. 1a erster Satz wird nach der Wortfolge „Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste“ die Wortfolge „bei Feuerungsanlagen bis 1 MW Brennstoffwärmeleistung“ eingefügt.
§ 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Heizungsanlage, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen werden, ist das Erdgasunternehmen in geeigneter Weise zu verständigen.“
„(2a) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, sofern dafür nicht eine Bewilligung gemäß § 19 oder § 38 erforderlich ist und die nicht bereits gemäß § 21 anzuzeigen ist, ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. Die §§ 21, 22 Abs. 1 bis 5, §§ 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 oder eine anzeigepflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2a verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
Im § 47 Abs. 2 erhalten die Z 4 und 5 die Bezeichnung „3“ und „4“; Z 5 neu lautet:
§ 47 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:
„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Die Strafe des Verfalls von Brennstoffen, Feuerstätten oder wesentlichen Bauteilen von Feuerstätten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 im Zusammenhang stehen.“
„(11) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder einer sonstigen Gasanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, bei der vor dem 19. Dezember 2017 eine Bewilligung erteilt oder die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde und die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Eintragung in das Register nach § 18a Abs. 1 bis 20. Dezember 2018 vorzunehmen.
(12) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW oder sonstige Gasanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2018 bestand und für die eine Anzeigepflicht nach diesem Landesgesetz neu eingeführt wurde, dürfen nur dann weiterbetrieben werden, wenn dafür bei
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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