Oö. Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018
LGBLA_OB_20180831_64Oö. Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
Artikel II
Oö. Schulzeitgesetz 1976
Artikel III
Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986
Artikel IV
Oö. Landesbeamtengesetz 1993
Artikel V
Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
Artikel VI
Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001
Artikel VII
Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002
Artikel VIII
Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
Artikel IX
Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
Artikel X
Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005
Artikel XI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2008,“.
Im § 1 Abs. 2 wird das Wort „Übungsschülerheime“ durch das Wort „Praxisschülerheime“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 erster Satz, § 9 Abs. 3 letzter Satz und § 48a Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „des Landesschulrats“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 letzter Satz, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 1a und § 52 Abs. 3 Z 1 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 entscheidet die Bildungsdirektion. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.“
§ 3 entfällt.
§§ 3b und 3c lauten:
(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Einrichtung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Deutschförderklassen sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2a oder § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
Für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen sind Deutschförderkurse einzurichten. Dabei gilt § 3b Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass
§ 4 Abs. 4 Z 3 lautet:
Im § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs gemäß § 47 (soweit der Bürgermeister zuständige Behörde ist) und“.
Im § 7 Abs. 1 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
Im § 7a Abs. 3 wird die Wortfolge „beim Landesschulrat“ durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „im Verordnungsblatt“.
Im § 7a Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „der Landesschulrat im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion mit Verordnung festzulegen“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „vom Landesschulrat“ durch die Wortfolge „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 5 zweiter Satz entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010,“.
Im § 7a Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „dem Landesschulrat“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 7 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 17/2018“ ersetzt.
Nach § 7a Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gilt § 7 Abs. 1a auch für die der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter nach diesem Paragraphen zukommenden Aufgaben.“
§ 9 Abs. 3 erster Satz lautet:
§§ 11, 15, 15f, 19, 23 und 27 entfallen.
§§ 11a, 15a, 15g, 19a und 23a entfallen.
Im § 12 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 15a Z 5)“.
§ 12a Abs. 2 erster Satz lautet:
§ 13 Abs. 2 erster Satz lautet:
§ 15c Abs. 2 erster Satz lautet:
§ 15d Abs. 2 erster Satz lautet:
§ 17 Abs. 7 lautet:
„(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.“
Im § 20 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 23a Z 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8a Abs. 1 Z 5 Schulorganisationsgesetz)“ ersetzt.
§ 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters.“
Im § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus Anlaß von Ferien“ durch die Wortfolge „aus Anlass von Ferien oder durch die Bildungsdirektion aus sonstigen organisatorischen Gründen“ ersetzt.
§ 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.“
Bei der Führung von Freigegenständen (§ 8a Abs. 1 Z 2 Schulorganisationsgesetz) und beim Unterricht in Schülergruppen (§ 8a Abs. 1 Z 4 Schulorganisationsgesetz) ist bei Bedarf die Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung anzubieten.“
(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster werden von der Bildungsdirektion errichtet und sind als „Pflichtschulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
(4) Pflichtschulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist eine Leiterin bzw. ein Leiter des Schulclusters zu bestellen.
(6) Die Leiterin bzw. der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihr bzw. ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Im Rahmen dieser Personalressourcen hat sie bzw. er administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Pflichtschulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden. Bei den Festlegungen bzw. Bestellungen sind die Vorgaben des § 26c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten.
(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.“
Im § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Sonderschulklassen sind zu errichten, wenn eine für die Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erreicht wird, jedoch die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht vorliegen. Diese Sonderschulklassen sind einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.“
§ 32 Abs. 1 erster Satz lautet:
Im § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „wenn für ihren Besuch so viele Kinder in Betracht kommen, dass mindestens zwei Klassen gebildet werden können“ durch die Wortfolge „wenn für ihren Besuch mehr als 25 Kinder in Betracht kommen“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 2 entfällt das Zitat „sowie § 56“.
§ 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Fall von öffentlichen Berufsschulen sind vor Erteilung der Errichtungsbewilligung die Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören.“
„(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter zu verlautbaren. Wenn gesetzlicher Schulerhalter eine Gemeinde ist (§ 4 Abs. 1), hat dies außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen.“
(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 27b gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion errichtet. Im Fall des § 27b Abs. 3 sind vor der Erlassung der Verordnung die jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen zu hören.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,
Im § 37 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „der Landesschulrat (Kollegium) sowie“.
Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:
(1) Pflichtschulcluster, die gemäß § 27b Abs. 3 errichtet wurden, sind von der Bildungsdirektion von Amts wegen aufzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(2) Pflichtschulcluster, die gemäß § 27b Abs. 4 errichtet wurden, sind auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer der betroffenen Schulen von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist.
(3) Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung zu hören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
(4) Wird eine öffentliche Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster gemäß § 27b Abs. 3 oder 4 angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 oder gemäß § 27b Abs. 2 und 4 weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß § 36a Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung zu hören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen gemäß § 27b Abs. 2 und 3 oder gemäß § 27b Abs. 2 und 4 nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist. Andernfalls ist der Pflichtschulcluster von der Bildungsdirektion gemäß Abs. 3 aufzulassen.“
„(3) Die Bildungsdirektion hat den Schulsprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 29 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hören.“
§ 40 Abs. 4 entfällt.
Im § 40 Abs. 5 wird die Wortfolge „die beteiligten Landesregierungen über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt haben“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion mit den beteiligten Ländern über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt hat“ ersetzt.
§ 42 Abs. 4 lautet:
„(4) § 40 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(3) Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 33 durch Verordnung der Bildungsdirektion zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind der gesetzliche Schulerhalter, die beteiligten Gebietskörperschaften, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören.“
Im § 46 Abs. 1 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 76/1985,“.
Im § 46 Abs. 2a wird das Zitat „BGBl. II Nr. 185/2012“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 90/2017“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt,“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 47 Abs. 3 lautet:
„(3) Wird den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nicht längstens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch von der Schulleitung, an die das Gesuch (Abs. 2) gestellt worden ist, schriftlich mitgeteilt, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen, so entscheidet über Antrag die Bildungsdirektion. Der Antrag ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Bildungsdirektion einzubringen.“
Im § 47 Abs. 3b wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 47 Abs. 4 Z 2 lautet:
§ 47 Abs. 6 lautet:
„(6) Im Verfahren über den Antrag (Abs. 1 bzw. 3) beträgt die Entscheidungsfrist abweichend vom § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zwei Monate; sie beginnt frühestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.“
Im § 47 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 50 Z 5 entfällt das Wort „Heizer,“.
Im § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der nach der Schulsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. wenn das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von der Landesregierung“ durch die Wortfolge „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 51 Abs. 5 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 51a entfällt.
Im § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates auf Grund der §§ 55 und 56“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion auf Grund des § 55“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.
§ 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - einer Bewilligung (Bauplanbewilligung) durch die Bildungsdirektion.“
§ 58 Abs. 3 dritter Satz lautet:
Im § 58 Abs. 3 entfällt der vierte Satz.
§ 58 Abs. 6 letzter Satz lautet:
Dem § 59 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 59 Abs. 2 lautet:
„(2) Werden Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr benötigt oder sind sie dafür ungeeignet, bedarf eine Aufhebung der Widmung der Bewilligung der Bildungsdirektion. Eine Aufhebung der Widmung kann auch von Amts wegen angeordnet werden, wenn eine Eignung für Schulzwecke nicht mehr gegeben ist.“
(1) Der Landeshauptmann steht der Bildungsdirektion für Oberösterreich als Präsident vor.
(2) Die Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Bildungsdirektion für Oberösterreich beginnt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten.“
(1) Der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin bzw. des Präsidenten betrauen.
(2) Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.
(3) Eine Verordnung des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundzumachen.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2008“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018“ ersetzt.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
Im § 2 Abs. 2a, Abs. 4 lit. b und Abs. 8 letzter Satz sowie im § 5 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 lit. b und Abs. 6 erster, zweiter, dritter und vierter Satz wird die Wortfolge „der Landesschulrat“ jeweils durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach den folgenden Bestimmungen“ durch die Wortfolge „nach den folgenden Bestimmungen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985“ ersetzt.
§ 2 Abs. 5 erster Satz entfällt.
§ 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.“
„(6) In dem Ausmaß, in dem von der Schulfreierklärung gemäß § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 sowie von den Verordnungsermächtigungen gemäß Abs. 4 lit. b und Abs. 5 kein Gebrauch gemacht wurde, können durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfreie Tage den Hauptferien zugeschlagen werden.“
Im § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 7 letzter Satz wird die Wortfolge „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 8 erster Satz, § 3 Abs. 3 erster Satz und § 8 wird die Wortfolge „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage“ durch die Wortfolge „Verringerung der in den Abs. 2, 4 und 5 sowie im § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehenen schulfreien Tage“ ersetzt.
§ 2 Abs. 9 entfällt.
Im § 3 Abs. 1 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.
Im § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 3 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „des Landesschulrats“ jeweils durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Unterricht darf grundsätzlich nicht nach 17:00 Uhr enden. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ab der fünften Schulstufe das Ende des Unterrichts mit spätestens 18:00 Uhr bestimmen. Die Zustimmung der Bildungsdirektion darf nur erteilt werden, wenn die Abweichung von der Bestimmung des ersten Satzes mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen bzw. Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. An Samstagen darf der Unterricht im Regelfall nur vier Unterrichtsstunden dauern, er muss jedoch spätestens um 13:00 Uhr enden.“
§ 3 Abs. 4 entfällt.
§ 4 entfällt.
Im § 5 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Absätzen schulfrei sind“ durch die Wortfolge „soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Absätzen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind“ ersetzt.
§ 5 Abs. 3 dritter Satz lautet:
§ 5 Abs. 3a entfällt.
Im § 5 Abs. 3b wird das Zitat „Abs. 3a“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 5a Schulzeitgesetz 1985“ ersetzt.
§ 5 Abs. 5 erster Satz entfällt.
§ 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.“
Im § 5 Abs. 6 letzter Satz wird das Zitat „gemäß § 6 Abs. 2“ durch das Zitat „gemäß § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß Abs. 4 und 5 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage“ und das Zitat „gemäß § 6 Abs. 1“ durch das Zitat „gemäß § 6 sowie § 10 Abs. 8 Schulzeitgesetz 1985“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 8 wird die Wortfolge „des Landesschulrates gemäß Abs. 3a, 5, 6 und 7“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion gemäß Abs. 5, 6 und 7“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.
§ 6 lautet:
Bei der Festsetzung der Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist von der Schulleiterin bzw. vom Schulleiter darauf Bedacht zu nehmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch die Tage, die nach § 5 Abs. 4 und 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 - ausgenommen die Ferien bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen - schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat eine allenfalls gemäß § 5 Abs. 6 letzter Satz angeordnete Einbringung von Unterrichtsstunden mit Zustimmung der Bildungsdirektion auf einzelne Schultage so aufzuteilen, dass die zusätzliche Belastung für die Schülerinnen und Schüler möglichst gering gehalten wird.“
§ 7 entfällt.
§ 9 entfällt.
Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:
Das in diesem Landesgesetz zitierte Schulzeitgesetz 1985 ist in folgender Fassung anzuwenden:
Das Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 (Oö. LDHG 1986), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2015, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Nach § 2 Abs. 1 lit. c werden folgende lit. d und e eingefügt:
Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleiterin bzw. Schulleiter die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die bzw. der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann. Darüber hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung den Leiterinnen bzw. Leitern eines Schulclusters in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.“
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 112 Z 1 entfällt die Wortfolge „Amtsführender Präsident des Landesschulrats,“ und in Z 3 tritt anstelle der Wortfolge „Erster Präsident des Landtags, Klubobmann im Landtag oder Vizepräsident des Landesschulrats“ die Wortfolge „Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag“.
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 30c Z 1 entfällt die Wortfolge „Amtsführender Präsident des Landesschulrats,“ und in Z 3 tritt anstelle der Wortfolge „Erster Präsident des Landtags, Klubobmann im Landtag oder Vizepräsident des Landesschulrats“ die Wortfolge „Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag“.
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 110 Z 1 entfällt die Wortfolge „Amtsführende(r) Präsident(in) des Landesschulrats,“ und in Z 3 tritt anstelle der Wortfolge „Erste(r) Präsident(in) des Landtags, Klubobmann (-obfrau) im Landtag oder Vizepräsident(in) des Landesschulrats“ die Wortfolge „Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag“.
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 157 Z 1 entfällt die Wortfolge „Amtsführende(r) Präsident(in) des Landesschulrats,“ und in Z 3 tritt anstelle der Wortfolge „Erste(r) Präsident(in) des Landtags, Klubobmann (Klubobfrau) im Landtag oder Vizepräsident(in) des Landesschulrats“ die Wortfolge „Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag“.
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 97 Z 1 entfällt die Wortfolge „Amtsführende(r) Präsident(in) des Landesschulrats,“ und in Z 3 tritt anstelle der Wortfolge „Erste(r) Präsident(in) des Landtags, Klubobmann(-obfrau) im Landtag oder Vizepräsident(in) des Landesschulrats“ die Wortfolge „Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag“.
Das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 (Oö. LBezG 1998), LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie dem Amtsführenden Präsidenten, dem Vizepräsidenten des Landesschulrats“.
Im § 2 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrats und“.
§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 entfallen.
Im § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sowie des Vizepräsidenten des Landesschulrates“.
Im § 4 Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge „, den Mitgliedern der Landesregierung und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates“ die Wortfolge „und den Mitgliedern der Landesregierung“.
Im § 9 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, vom Vizepräsidenten des Landesschulrates beim Landeshauptmann“.
Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005 (Oö. LB-ZG 2005), LGBl. Nr. 135/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
(1) Landesbedienstete, die am 31. Dezember 2018 bei einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit zur Gänze oder überwiegend Aufgaben des Landesvollzugs besorgen, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2019 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigem Dienstort der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Werden Aufgaben des Landesvollzugs auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 mit Landesgesetz auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übertragen, werden Landesbedienstete, die bis dahin bei einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit zur Gänze oder überwiegend diese Aufgaben des Landesvollzugs besorgen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt der Übertragung dieser Aufgaben als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer schriftlichen Zustimmung der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 zugewiesen werden. Vor einer Dienstzuweisung eines Landesbediensteten zur Bildungsdirektion für Oberösterreich ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor zu hören.
(3) In jenen Angelegenheiten des Landesvollzugs, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen oder auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 auf diese übertragen werden und durch Landesbedienstete besorgt werden, werden freiwerdende Dienstposten des Landes mit Landesbediensteten besetzt. Vor einer Dienstzuweisung eines Landesbediensteten aus einer Dienststelle des Landes zur Bildungsdirektion für Oberösterreich ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor zu hören.
(4) Personalaufnahmen für Aufgaben des Landesvollzugs, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen oder auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 auf diese übertragen werden und durch Landesbedienstete besorgt werden, erfolgen durch den Dienstgeber Land Oberösterreich nach den Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, wobei die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachte Mitarbeiterin oder namhaft gemachter Mitarbeiter der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Auswahlverfahren ohne Stimmrecht beizuziehen ist.
(5) Dienstrechtlich ist die Bildungsdirektion samt ihren Außendienststellen einer Dienststelle des Landes Oberösterreich gleichzuhalten und stellt hinsichtlich der nach Abs. 1 bis 4 und der nach Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 zugewiesenen Landesbediensteten eine Dienststelle nach dem Oö. L-PVG dar.
(6) Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6 und 7 nur insoweit, als nicht im Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, und darauf aufbauenden Rechtsnormen abweichende Bestimmungen bestehen.“
(1) Es treten in Kraft:
(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden betreffend die Festsetzung der Sprengel für öffentliche Pflichtschulen gemäß §§ 40 und 42 bis 44 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, gelten ab 1. Jänner 2019 als Verordnungen der Bildungsdirektion.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt im § 25 Abs. 3, im § 27b Abs. 1 und in den §§ 36a und 38a Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, die Landesregierung sowie im § 27b Abs. 6 und im § 27c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sowie im § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 8 und § 6 Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung dieses Landesgesetzes, der Landesschulrat an die Stelle der Bildungsdirektion. Bei einer landesübergreifenden Bildung von Schulclustern gemäß § 27b Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Oö. Landesregierung und die durch die jeweilige Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) §§ 3b und 3c Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind im Schuljahr 2018/2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommenen Schülerinnen und Schüler gemäß § 3b Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten sind.
(5) Artikel I Z 72 und 73 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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