Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2018
LGBLA_OB_20180727_58Oö. Grundverkehrsgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 23
Öffentliche Feilbietung“
Im § 1 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „eingetragenen Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Rechtserwerb“ die Wortfolge „von der Vermessungsbehörde beurkundet“ eingefügt und das Zitat „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013“ ersetzt.
§ 1 Abs. 3 Z 3 lautet:
Im § 2 Abs. 4 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
§ 2 Abs. 4 Z 4 lautet:
Dem § 2 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ sowie folgende lit. e angefügt:
Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Erfolgt der Rechtserwerb durch juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, hat die persönlichen Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 jene natürliche Person zu erfüllen, die diese wirtschaftlich dominiert; ist eine solche nicht vorhanden oder nicht geschäftsfähig, ein Mitglied des Leitungsorgans.“
„(8) Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn im Eigentum der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat, mit dem Erwerb die Anteilsmehrheit an der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft erlangt oder erworben wird und
Im § 5 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Oberösterreich“ die Wortfolge „und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer“ und nach dem Wort „Geschäftsstelle“ die Wortfolge „und Veröffentlichung im Internet“ eingefügt.
§ 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Rechtserwerbe
Im § 6 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie der Raumordnungsbeirat (§ 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)“.
Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 gilt Abs. 1 nur, wenn mit dem Erwerb die Anteilsmehrheit an der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft durch Ausländerinnen bzw. Ausländer erlangt oder erworben wird.“
Im § 8 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder wurde der Rechtserwerber wegen Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 bestraft“.
Im § 12 Abs. 5 zweiter Satz wird das in der Klammer stehende Wort „Freiwillige“ durch das Wort „Öffentliche“ ersetzt.
Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Im § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „bzw. vom Landesverwaltungsgericht“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „bzw. das Landesverwaltungsgericht“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Genehmigungsbescheid“ die Wortfolge „bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Genehmigung enthält,“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort „darüber“ die Wortfolge „bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung“ eingefügt.
Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Im § 17 Abs. 1 letzter Satz wird vor dem Wort „Feststellungsbescheid“ das Wort „rechtskräftige“ und nach dem Wort „Feststellungsbescheid“ die Wortfolge „bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 2 erster Satz wird jeweils vor dem Wort „rechtskräftig“ die Wortfolge „bzw. das Landesverwaltungsgericht“ eingefügt.
Im § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Genehmigungsbescheid“ die Wortfolge „bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Genehmigung enthält,“ und nach dem Wort „Feststellungsbescheid“ die Wortfolge „bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung“ eingefügt.
Im § 22 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Behörde“ und nach dem Wort „sie“ jeweils die Wortfolge „bzw. das Landesverwaltungsgericht“ eingefügt.
In der Überschrift von § 23 wird das Wort „Freiwillige“ durch das Wort „Öffentliche“ ersetzt.
§ 25 Abs. 1 erster Satz lautet:
Im § 31 Abs. 2a zweiter Satz wird das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Genehmigungsbescheide der Behörden gemäß § 25 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 2a dritter Satz wird nach dem Zitat „Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG“ die Wortfolge „an das Landesverwaltungsgericht und in Genehmigungsverfahren nach § 8 Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof“ eingefügt.
Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Im § 31 Abs. 5 wird das Wort „Bezirksgrundverkehrskommission“ durch das Wort „Behörde gemäß § 25 Abs. 1“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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