Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2018
LGBLA_OB_20180727_57Oö. Parkgebührengesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.“
„(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(4) Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen.“
„(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist die Fahrzeuglenkerin bzw. der Fahrzeuglenker verpflichtet.“
„(1) Die Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden.“
„(2) Die Landesregierung kann das im Abs. 1 genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt.“
(1) Bei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und der zu verwendenden Kurzparknachweise ist auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.“
§ 5 Abs. 1 Z 5 lautet:
Im § 5b Abs. 3 wird die Wortfolge „ , BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 599/1988“ gestrichen.
§ 5c Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat über die bestellten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan bestellt ist.“
„(2) Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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