Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1127, Kallinger Straße
LGBLA_OB_20180622_53Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1127, Kallinger StraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1127, Kallinger Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Diersbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1127, Kallinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die zwischen km 3,0 - 12m und km 3,0 + 94m sowie zwischen km 3,4 - 112m und km 3,4 - 68m gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1127, Kallinger Straße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden - soweit sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1127, Kallinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1127, Kallinger Straße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 3,0 + 94m bis km 3,4 - 112m - soweit er nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt wird - als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Diersbach über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1127, Kallinger Straße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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