Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20180622_52Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 40 Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2018, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden wird verordnet:
Die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 65/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2017, wird wie folgt geändert:
Die Tabelle im § 1 wird durch folgende Einträge abgeändert und ergänzt:
„Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Altheim
Braunau am Inn
Königswiesen
Freistadt
Mauthausen
Perg
Pichl bei Wels
Wels-Land
Sandl
Freistadt
Steinbach am Attersee
Vöcklabruck
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Für die Oö. Landesregierung:
Podgorschek
Landesrat
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