Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft - Oö. AStV-LF geändert wird
LGBLA_OB_20180622_49Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft - Oö. AStV-LF geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 Z 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2018, wird verordnet:
Die Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft - Oö. AStV-LF, LGBl. Nr. 5/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:
„(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
„(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend vom Abs. 1 Z 2 betragen:
(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (zB Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).“
Im § 17 Abs. 3 wird nach dem Wort „führen“ der Halbsatz „sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien“ eingefügt.
§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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