Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2018
LGBLA_OB_20180622_46Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Nach der Eintragung zu § 21 wird die Eintragung „§ 21a Kleinsterzeugungsanlagen“ eingefügt.
Nach der Eintragung zu § 39 wird die Eintragung „§ 39a Entscheidung über die Anschlussverpflichtung“ eingefügt.
Die Eintragung zu § 43 lautet: „§ 43 Direktleitung“.
Im 4. Teil wird die Überschrift des 1. Hauptstücks „Stromhändler“ durch die Überschrift „Pflichten gegenüber Kunden“ ersetzt.
Die Eintragung „§ 51 Stromhändler“ wird durch die Eintragung „§ 51 Entfallen“ ersetzt.
Die Eintragung „§ 61 Automationsunterstützter Datenverkehr“ wird durch die Eintragung „§ 61 Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
Nach § 2 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:
§ 2 Z 60 lautet:
§ 2 Z 87 lautet:
§ 6 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 6 Abs. 2 Z 2a wird die Wortfolge „bis 200 kW“ durch die Wortfolge „bis 400 kW“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 4 entfällt der letzte Satz samt Auflistung.
Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei der Planung einer neuen oder erheblichen Modernisierung einer vorhandenen thermischen Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz durchzuführen und als Antragsunterlage vorzulegen. Dabei sind bei einer neuen Anlage die Kosten und Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb als hocheffiziente KWK-Anlage und bei der Modernisierung einer Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten.“
§ 10 Abs. 1 erster Satz lautet:
§ 12 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
Im § 12 Abs. 2 dritter Satz lautet der dritte Aufzählungspunkt:
„-über 0,5 MW und Windparks:
bei wesentlichen Änderungen am gleichbleibenden Standort mindestens 800 m; bei Neuerrichtungen mindestens 1.000 m.“
„(4) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 12 Abs. 1 Z 1 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Betreiber der Stromerzeugungsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Die Behörde hat dieses Verfahren auf Antrag des Betreibers der Stromerzeugungsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.“
Im § 16 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „erfolgt“ durch die Wortfolge „angezeigt wird“ ersetzt.
Nach § 21 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen.“
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen wird kein eigener Zählpunkt vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 21 und § 23 ausgenommen.“
Dem § 25 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Im § 27 Abs. 3 wird das Zitat „§ 20 Abs. 2 ElWOG 2010“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 2 ElWOG 2010“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 3 entfällt das Zitat „ , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010,“.
Nach § 39 wird folgender § 39a angefügt:
Ob die Anschlusspflicht gemäß § 38 besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Endverbrauchers oder einer Endverbraucherin oder eines Erzeugers oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des Anschlusses binnen angemessener Frist vorzuschreiben.“
Erzeuger haben einen Rechtsanspruch auf Errichtung und Betrieb einer Direktleitung.“
§ 50 Z 5 lautet:
Im 4. Teil wird die Überschrift des 1. Hauptstücks „STROMHÄNDLER“ durch die Überschrift „PFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN“ ersetzt.
§ 51 entfällt.
Im § 59a Abs. 2 wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt:
§ 59a Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Wahrnehmung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat sich die Behörde insbesondere des Berichts der Regulierungsbehörde gemäß § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 zu bedienen.“
§ 59a Abs. 4 entfällt.
§ 63 Abs. 3 Z 11 und 15 entfallen; die bisherigen Z 12 bis 14 erhalten die Bezeichnung „11.“, „12.“ und „13.“.
Die Überschrift von § 61 lautet: „Verarbeitung personenbezogener Daten“; im § 61 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 61 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „das für Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerium“ und im § 62 und § 62d Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.
§ 63 Abs. 5 entfällt.
§ 64 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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