Landesgesetz, mit dem das Oö. Wettgesetz geändert wird
LGBLA_OB_20180530_41Landesgesetz, mit dem das Oö. Wettgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 72/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 3 Z 2 wird folgende Wortfolge angefügt:
Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00.00 und 06.00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines gewerberechtlich bewilligten Betriebs, so gelten die Betriebszeiten für den Gewerbebetrieb auch für die Wettannahmestelle. Die gewerberechtlich genehmigten Betriebszeiten sind im Zuge der Mitteilung gemäß Abs. 1 der Landesregierung nachzuweisen.“
Im § 6 Abs. 5 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden und nur diese dürfen als Wettkunden vermittelt werden. Im Zweifelsfall ist das Vorliegen dieser Voraussetzung durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, entspricht.“
„(2a) Die Ausstellung einer physischen Wettkundenkarte gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.“
(1) Das Wettunternehmen hat als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, für sie ergeben: § 31c Abs. 1, § 31c Abs. 2 Z 3, § 31c Abs. 2 Z 4, wobei in diesen Fällen jedenfalls auch eine Identitätsfeststellung gemäß § 31c Abs. 2 Z 1 zu erfolgen hat, § 31c Abs. 2 Z 6, § 31c Abs. 3 Z 1, § 31c Abs. 3 Z 2 für den Bereich der Wettterminals.
(2) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die Wettunternehmen Informationen im Sinn des § 31c Abs. 4 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, erhalten.
(3) Die Landesregierung hat bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach diesem Landesgesetz zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
Im § 9 Z 3 wird der Punkt durch den Begriff „ , oder“ ersetzt; der Z 3 werden folgende Ziffern 4 und 5 angefügt:
Nach § 15 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt:
„(2a) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 9 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der Infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.
(2b) Die Behörde hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 9 mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde
(2c) Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung gemäß Abs. 2b nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(2d) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung nach Abs. 2b oder 2c in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Wettunternehmen haben die Anpassung ihrer Wettbedingungen und Wettscheine sowie die Durchführung der Analysen gemäß Art. I Z 6 (§ 8) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.
(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 unterzogen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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