Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und das Oö. Chancengleichheitsgesetz geändert werden
LGBLA_OB_20180530_39Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und das Oö. Chancengleichheitsgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt im § 46 die Wortfolge „und seine Erben“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48:
„§ 48
Ersatz durch Eltern volljähriger Personen“
(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
(2) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht von der Hilfeempfängerin bzw. vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.
(3) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
„(2) Aufgabe der regionalen Träger sozialer Hilfe ist es auch, im Zusammenhang mit sozialer Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen insoweit zu übernehmen, als sie nicht aus dem Nachlass getragen werden können, Dritte zu deren Tragung verpflichtet sind und eine Vorsorge zu Lebzeiten nicht möglich oder zumutbar war.“
„(5) Sofern
„(1) Die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger (ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin bzw. ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter) hat jede ihr bzw. ihm bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich die Empfängerin bzw. der Empfänger der Hilfe ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren bzw. seinen Aufenthalt, hat.“
Im § 40 Abs. 1 wird der Verweis „(§ 9 Abs. 7)“ durch den Verweis „(§ 9 Abs. 2)“ ersetzt.
§ 41 Abs. 3 Z 3 lautet:
Das 7. Hauptstück lautet:
Für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 2 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:
Die Empfängerin bzw. der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für sie bzw. ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet würde.
Eltern haben für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen und in spezifischen Wohnformen ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet wird, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.
(1) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin bzw. des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen gegenüber Kindern und Enkelkindern und deren jeweiligen Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern auf Grund eines Übergabsvertrages, sofern Hilfe in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der Empfängerin bzw. dem Empfänger sozialer Hilfe auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzensgeld handelt.
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.
Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 52 der oder dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(1) Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.
(2) Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
(6) Empfängerinnen und Empfänger sozialer Hilfe (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.“
Im § 67 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „sowie einer Person gemäß § 9 Abs. 3“.
§ 67 Abs. 6 lautet:
„(6) Personen, deren Einkommen für die Leistung sozialer Hilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers sozialer Hilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht die Regelung des § 24 zur Anwendung gelangt.“
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt im § 40 die Wortfolge „und ihre Erben“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42 „Ersatz durch Eltern volljähriger Personen“.
§ 7 Z 1 entfällt.
Im § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Jugendlichen“ sowie die Wortfolge „oder den Jugendlichen“.
Im § 10 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder des Jugendlichen“.
Im § 11 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „Arbeitsassistenz und“.
Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder der Arbeitsassistenz“.
Im § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Arbeitsassistenz und“.
§ 20 lautet:
(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.
(2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden:
(3) Der Landesregierung ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift der Beitragsschuldnerin bzw. des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
(4) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird die Beitragsschuldnerin bzw. der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(5) Abweichend vom Abs. 1 ist
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.“
„(3) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 oder die zu ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung berufene Person und allenfalls die Pflegeeltern haben jede Änderung der für diese Leistungen maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, binnen zwei Wochen bei jener Behörde anzuzeigen, die für die Gewährung der Leistung zuständig ist. Im Bescheid nach § 24 ist auf diese Pflichten hinzuweisen.“
Im § 24 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „und 3“.
Der 1. Abschnitt des 5. Teils lautet:
(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben Ersatz zu leisten:
(2) Menschen mit Beeinträchtigungen oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, denen eine Hauptleistung nach § 8 Abs. 1 wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 3 hinsichtlich ihnen bekannter Änderungen oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
(2) Von der Ersatzpflicht sind ausgenommen:
(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Ersatz wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:
Eltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können.
(1) Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt. Zur Entscheidung über Streitigkeiten über diese Ersatzforderungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.
(2) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf das Land über, sobald dieses den Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
Ersatzansprüche nach §§ 40 bis 42 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistung erbracht wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 45 der ersatzpflichtigen Person zugegangen ist.
(1) Ansprüche gemäß § 39 Abs. 2 und §§ 40 bis 43 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen oder die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sowie der Entwicklungsmöglichkeiten und über besondere Härten im Sinn des Abs. 5 Z 2 erlassen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über den Kostenersatz - sofern der Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Landes Oberösterreich über den Kostenersatz von der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 49) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
(6) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Landesgesetz (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Leistungserbringung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.
(7) Der Landesregierung ist zur Eintreibung eines nicht rechtzeitig entrichteten Kostenersatzes die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
(8) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der zu leistende Kostenersatz durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird der Ersatzpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Kostenersatz binnen einer näher definierten Frist von mindestens zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.“
Im § 47 Abs. 2 wird die Wortfolge „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ durch das Wort „Einkommensverhältnisse“ ersetzt.
§ 47 Abs. 5 lautet:
„(5) Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung, der Beitrags- oder der Kostenersatzpflicht nach diesem Landesgesetz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben oder vorzulegen.“
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.