Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Bestimmung einer Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl gesetzwidrig war | Omnilex
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Bestimmung einer Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl gesetzwidrig war
LGBLA_OB_20180430_38Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Bestimmung einer Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl gesetzwidrig warGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Nr. 38 Spruch:Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Bestimmung einer Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl gesetzwidrig war
Spruch
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 6. April 2018 zugestellten Erkenntnis vom 14. März 2018, GZ V 112/2017-14, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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