Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert wird
LGBLA_OB_20180430_33Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2014, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 8 lautet:
Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig.“
„(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein entsprechendes Zutrittssystem sicherzustellen, dass nur Personen einen Automatensalon besuchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben.
(1a) Die Bewilligungsinhaberin hat für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Person ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte für diese Person gültig ist, und nur diese Karte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei der Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Person auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Spielerkarte zumindest gleichwertig sind.“
„(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicherzustellen, dass an Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur Personen spielen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben.“
Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 14 lautet:
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 31c Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz für sie ergeben.
(2) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die Bewilligungsinhaberinnen Informationen im Sinn des § 31c Abs. 4 Glücksspielgesetz erhalten.
(3) Die Landesregierung hat bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse nach diesem Landesgesetz zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
„(3) Wenn es sich bei Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro.
(4) Die Behörde hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 6 mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Weise der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Behörde nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Behörde
(5) Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung gemäß Abs. 2b nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Veröffentlichung nach Abs. 4 oder 5 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Inhaberinnen einer Ausspielbewilligung haben die Analysen gemäß Art. I Z 6 (§ 14) innerhalb von drei Monaten und die Ausgabe von Spielerkarten gemäß Art. I Z 3 (§ 11 Abs. 1a) innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.
(3) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 unterzogen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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