Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass bestimmte Wortfolgen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11. Februar 2016, mit der eine Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen wird, gesetzwidrig waren | Omnilex
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass bestimmte Wortfolgen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11. Februar 2016, mit der eine Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen wird, gesetzwidrig waren
LGBLA_OB_20180329_31Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass bestimmte Wortfolgen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11. Februar 2016, mit der eine Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen wird, gesetzwidrig warenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Nr. 31 Spruch:Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass bestimmte Wortfolgen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 11. Februar 2016, mit der eine Lustbarkeitsabgabeordnung erlassen wird, gesetzwidrig waren
Spruch
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 20. März 2018 zugestellten Erkenntnis vom 1. März 2018, GZ V 108/2017-13, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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