Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Novelle 2018
LGBLA_OB_20180329_27Oö. Sexualdienstleistungsgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sexualdienstleistungsgesetz (Oö. SDLG), LGBl. Nr. 80/2012, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 7 lit. a lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 5 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Juristische Personen müssen zur Ausübung der Bordellbewilligung eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen, welche bzw. welcher die persönlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 zu erfüllen hat. Die Bestellung ist der Gemeinde anzuzeigen. Änderungen betreffend die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde über die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers zu verständigen.“
§ 6 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 6 Abs. 1 Z 4 lit. b wird der Strichpunkt durch den Passus „ ,oder“ ersetzt.
Dem § 6 Abs. 1 Z 4 wird folgende lit. c angefügt:
Im § 7 Abs. 1 Z 1 wird der Passus „§ 5 Abs. 3“ durch den Passus „§ 5 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „zumindest“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 Z 5 wird der Passus „den Behörden (§ 14)“ durch die Wortfolge „der Bewilligungsbehörde und der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 Z 5 lit. b lautet:
§ 8 Abs. 2 Z 5 lit. c entfällt.
Im § 8 Abs. 2 Z 6 wird der Passus „den Behörden (§ 14)“ durch die Wortfolge „der Bewilligungsbehörde“ ersetzt und die Wortfolge „sowie die Änderung des Namens und der Wohnanschrift der verantwortlichen Person (§ 9)“ entfällt.
Im § 8 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bewilligungsinhaber“ die Wortfolge „ ,bei juristischen Personen die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 4“ eingefügt.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 11 Abs. 2 Einleitungssatz wird nach dem Wort „hat“ der Passus „(Z 1 bis 3) bzw. kann (Z 4)“ eingefügt und die Wortfolge „eines Bordells“ durch die Wortfolge „des gesamten Bordells“ ersetzt.
Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Im § 11 Abs. 4 wird der Passus „Abs. 3 letzter Satz“ durch den Passus „Abs. 3 dritter Satz“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 Z 3 entfällt der Passus „im § 3 Abs. 1 Z 3 und“.
Im § 17 Abs. 1 Z 4 bis 7 wird jeweils nach dem Wort „Bewilligungsinhaber“ die Wortfolge „oder Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer“ eingefügt.
§ 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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