Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, geändert wird
LGBLA_OB_20180228_23Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33f Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Gruppe von Grundwasserkörpern „Traun-Enns-Platte“ als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird, LGBl. Nr. 80/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird die Wortfolge „des Grundwasserschwellenwerts für Nitrat“ durch die Wortfolge „der Grundwasserschwellenwerte für Nitrat und Desethyl-Desisopropylatrazin“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
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