Oö. Notifikationsgesetz 2017
LGBLA_OB_20180228_19Oö. Notifikationsgesetz 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Dieses Landesgesetz regelt das auf Grund unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Vorschriften durchzuführende Informationsverfahren zur Notifizierung von technischen Vorschriften und von Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft, die in Entwürfen landesrechtlicher Normen enthalten sind.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Jeder Entwurf zu einem Landesgesetz, zu Verordnungen und zu sonstigen allgemeinen Vorschriften von Landesbehörden, der technische Vorschriften enthält, ist dem Bund zur Weiterleitung an die zuständigen europäischen oder internationalen Organe zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt. In diesem Fall genügt die Mitteilung dieser Norm. Die Übermittlung oder Mitteilung hat durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle zu erfolgen.
(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung der technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, soweit deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig ist. Sofern die vertrauliche Behandlung verlangt wird, ist dies zu begründen.
(3) Eine weitere Mitteilung in dieser Art und Weise ist zu machen, wenn am Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen oder technische Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(4) Zielt der Entwurf insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffs, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, sind - sofern verfügbar - zusätzlich zu übermitteln:
(5) Eine Notifikation der Entwürfe, die technische Vorschriften enthalten, ist nicht erforderlich, wenn
(6) Abs. 5 gilt nur soweit, als nicht staatsvertragliche Bestimmungen anderes vorsehen.
(1) Die Fassung eines Gesetzesbeschlusses im Landtag, der technische Vorschriften enthält, die Kundmachung einer Verordnung, die technische Vorschriften enthält, und die Erlassung einer sonstigen allgemeinen Vorschrift, die technische Vorschriften enthält, ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Stillhaltefrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission.
(2) Diese Frist verlängert sich
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z 2 lit. b, c und d gelten nicht mehr,
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation zu begründen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung
(6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
(1) Werden von den zuständigen europäischen oder internationalen Organen oder anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen zum Entwurf der technischen Vorschrift vorgebracht, sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(2) Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste sind der Kommission jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S 1, unterzogen wurde, ist in die Rechtsvorschrift selbst oder bei der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache aufzunehmen.
(2) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist den zuständigen europäischen und internationalen Organen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Notifikationsgesetz, LBGl. Nr. 19/1998, außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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