Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20180207_18Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutz- gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
(1) Das Gebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun (offizielle Gebietskennziffer AT 3101000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun (offizielle Gebietskennziffer AT 3101000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Dachstein“ bezeichnet.
(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/11) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Die südliche und die östliche Grenze des Europaschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslands Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=11035,253; y=265402,054) und B (x=29410,448; y=270922,426).
(3) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von folgender Verordnung erfasst ist:
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Dachstein“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Code-Bezeichnung gemäß der „Vogelschutz-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A091
Steinadler
(Aquila chrysaetos)
Bergregionen und weite Hochlandwälder; brütet in Felswänden, zur Nahrungssuche werden auch offene Flächen oberhalb der Waldstufe aufgesucht
A103
Wanderfalke
(Falco peregrinus)
Waldreiche Landschaften mit Felswänden
A104
Haselhuhn
(Bonasa bonasia)
Unterholzreiche, größere Waldkomplexe mit eingestreuten Lichtungen und Dickungen, Laubbaum-vorkommen wie Bachgehölzen, schwer durchdringbaren stufig aufgebauten Dickungen aber auch Stangenhölzer und Plenterwälder mit einer reichen, nicht zu dicht stehenden Kraut- und Hochstaudenschicht und Zwergstrauchfluren
A108
Auerhuhn
(Tetrao urogallus)
Alte montane bis subalpine Nadelwälder, oft auf felsigem Grund mit Lichtungen, vielen Beerensträuchern, Moos und einzelnen Laubbäumen
A217
Sperlingskauz
(Glaucidium passerinum)
Reich gegliederte Nadel- und Mischwälder vorwiegend im Bergland mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A223
Raufußkauz
(Aegolius funereus)
Dichte Mischwälder mit hohem Nadelholzanteil im Bergland mit kleinen Mooren und Lichtungen
A234
Grauspecht
(Picus canus)
Laub- oder Mischwälder mit morschen Laubbäumen, Lichtungen, Waldrändern und mageren Grünland-flächen
A236
Schwarzspecht
(Dryocopus martius)
Große zusammenhängende Waldflächen mit Altholz und älteren Rotbuchen zur Nestanlage
A239
Weißrückenspecht
(Dendrocopos leucotus)
Laub- und Mischwälder mit urwaldartigen Bereichen und viel Alt- und Totholz
A241
Dreizehenspecht
(Picoides tridactylus)
Nadel- und Mischwälder mit älterem Fichtenbestand und viel stehendem Totholz
A320
Zwergschnäpper
(Ficedula parva)
Alt- und totholzreiche Laub-, Misch- und Nadelwälder mit kleinen Bestandslücken
A408
Alpenschneehuhn
(Lagopus mutus helveticus)
Offenes Hochgebirge mit felsigem bzw. steinigem Gelände über der Baumgrenze
A409
Birkhuhn
(Tetrao tetrix)
Ausgedehnte Übergangszonen von gehölzarmen extensiv oder nicht genutzten Grünlandflächen zu aufgelockerten Waldflächen; extensiv genutzte, oft feuchte Magerwiesen und reichhaltige Zwergstrauch- und Krautvegetation, lichter Baumbestand vor allem aus Birke und Kiefer, Moorränder, Feuchtwiesen, Heiden und Waldlichtungen; im Gebirge bis zur Baumgrenze
Code-Bezeichnung gemäß der „Vogelschutz-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
A250
Felsenschwalbe
(Ptyonoprogne rupestris)
Störungsarme Felswände
A256
Baumpieper
(Anthus trivialis)
Offenes oder halboffenes Gelände mit hohen Singwarten in Form von einzeln oder locker stehenden Bäumen und Sträuchern und gut ausgebildeter Krautschicht mit Freiflächen
A259
Bergpieper
(Anthus spinoletta)
Alpine Rasen von der Waldgrenze bis zur subnivalen Stufe mit einem kleinparzelligen Mosaik unterschiedlicher Vegetationstypen
A261
Gebirgsstelze
(Motacilla cinerea)
Gut strukturierte Fließgewässer, insbesondere Bäche und kleinere Flüsse mit hohem Gefälle
A282
Ringdrossel
(Turdus torquatus)
Bergwälder aus Nadelholz durch Weideland, Blockfelder und Lawinenzüge aufgelockert
A313
Berglaubsänger
(Phylloscopus bonelli)
Lichte Laub- und Nadelholzwälder mit Lichtholzarten im Bergwald in den Kalkalpen
(2) Schutzzweck des als „Dachstein“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions der Hydrocharitions
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
4060
Alpine und boreale Heiden
*4070
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
*6230
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
*7110
Lebende Hochmoore
*7220
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
7230
Kalkreiche Niedermoore
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotudifolii)
*8160
Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
*8240
Kalk-Felsenpflaster
8310
Nicht touristisch erschlossene Höhlen
8340
Permanente Gletscher
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9140
Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
(Cephalanthero-Fagion)
*9180
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
9420
Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald
Code-Bezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1052
Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel (Euphydryas maturna)
Eschenbestände in warmen, feuchten und lichten Waldbeständen und Grünland-Waldinsel-Mosaiken
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum; Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen
1381
Grünes Gabelzahnmoos
(Dicranum viride)
Stammbasen von Laub- oder Nadelbäumen in luftfeuchten Laub- oder Mischwäldern mit relativ offenem Kronendach; epiphytisch auf Borke von Laubbäumen vor allem im bodennahen Bereich und auf morschem Holz, weniger häufig auf Humus oder Silikatgestein; oftmals an Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 - 80 cm mit gut strukturierter Rinde in alten Laub- oder Mischwäldern mit hoher Luftfeuchtigkeit
1386
Grünes Koboldmoos
(Buxbaumia viridis)
Schattige Wälder von luftfeuchten und niederschlagsreichen Gebieten auf morschem Holz, selten auf Rohhumus; oft an hellen Stellen, beispielsweise in Waldlichtungen, Jungwüchsen oder Windschneisen; die säureliebende Art kommt hauptsächlich an morschen Baumstümpfen und alten liegenden Baumstämmen vor; vor allem an Nadelholz (Tanne, Fichte, Kiefer, Lärche), seltener auch auf Laubholz (Buche, Eiche und Erle); Buxbaumia viridis bevorzugt mäßig bis stark zersetztes Holz und kann selten auch auf Rohhumus, Torf oder verwittertem Gestein vorkommen
1902
Frauenschuh
(Cypripedium calceolus)
Bevorzugt in Horststandorten, vereinzelt in schattigen Laubwäldern (wie etwa Buchenwälder) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2.000 m; besiedelt werden lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigen, teils oberflächlich durch Nadelstreu versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden; kann ungünstige, zB zu schattige Bedingungen als „unterirdische Pflanze“ überdauern
(1) In der Zone 1 führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 17/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen 2 und 3 vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In der Zone 2 führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(4) In der Zone 3 führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tier- und Pflanzenarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A091
Steinadler (Aquila chrysaetos)
Erhalt großräumig ungestörter Flächen im gesamten Gebiet und Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten und nutzbaren Felswände
A103
Wanderfalke (Falco peregrinus)
Sicherung vor Störungen im Bereich der für Neststandorte genutzten Felswände
A104
Haselhuhn (Bonasa bonasia)
Erhalt von Dickungen mit reichem Angebot an Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern; selektive Durchforstung unter Erhalt von Pioniergehölzen; effiziente Besucherlenkung abseits der Reviere
A108
Auerhuhn(Tetrao urogallus)
Erhalt störungsarmer montaner bis subalpiner Waldflächen (va. Misch- und Fichtenwälder) mit ausreichend Altholzbeständen sowie Bestandeslichtungen
A217
Sperlingskauz (Glaucidium passerinum)
Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit
A223
Raufußkauz (Aegolius funereus)
Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit
A234
Grauspecht (Picus canus)
Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; extensive Grünlandnutzung; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit
A236
Schwarzspecht (Dryocopus martius)
Erhalt und Entwicklung von buchenreichen Altholzbeständen; Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage von Bruthöhlen (va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 35 cm); Belassen von stehendem Totholz; Außernutzungstellung von Waldbeständen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit
A239
Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotus)
Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit
A241
Dreizehenspecht (Picoides tridactylus)
Erhalt von Höhlenbäumen; Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und strukturreicher Waldbestände; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit
A250
Felsenschwalbe (Ptyonoprogne rupestris)
Erhalt störungsarmer Felswände
A256
Baumpieper (Anthus trivialis)
Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Übergang von Wald zu Almen
A259
Bergpieper (Anthus spinoletta)
Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen auf Almen und über der Waldgrenze
A261
Gebirgsstelze (Motacilla cinerea)
Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Bereich der Bäche des Gebiets
A282
Ringdrossel (Turdus torquatus)
Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen im Übergang von Wald zu Almen
A313
Berglaubsänger (Phylloscopus bonelli)
Erhalt der derzeitigen Lebensraumstrukturen der lichten Waldbestände
A408
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus)
Erhalt von großräumig ungestörten Flächen in Lagen über der Baumgrenze
A409
Birkhuhn (Tetrao tetrix)
Erhalt bestehender Bracheflächen; Vermeidung von Störungen während der Balz- und Brutzeit
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions der Hydrocharitions
Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölze von Salix eleagnos
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
Verbot sämtlicher Regulierungs-maßnahmen und sonstiger flussbaulicher Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse
*4070
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)
Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo
*6230
Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden
Extensive Beweidung; Verzicht auf Düngung; Vermeidung von anthropogen verursachtem Nährstoffeintrag
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch gelegentliche Schwendungen bei Bedarf
*7110
Lebende Hochmoore
Betretungsverbot; keinerlei Ent-wässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Sicherung der hydrologischen Standort-bedingungen; Verzicht auf Beweidung, allenfalls Errichtung einer Zäunung zur Verhinderung der Beweidung; Besucherlenkung im Umfeld
*7220
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
Betretungsverbot; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen
7230
Kalkreiche Niedermoore
Betretungsverbot; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen; keinerlei Entwässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch gelegentliche Schwendungen bei Bedarf; Besucherlenkung im Umfeld
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, vordringlich in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfels-spaltenvegetation
8310
Nicht touristisch erschlossene Höhlen
Verbot des Betretens, Besucherlenkung im Umfeld
8340
Permanente Gletscher
Einschränkung der touristischen Nutzung (Schilauf, Langlauf) auf bereits touristisch erschlossene Bereiche; keinerlei Neuerrichtung von Liftanlagen und/oder Schipisten und Langlaufloipen
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung
9140
Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius
Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung
*9180
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-)Verjüngung
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Außernutzungsstellung; Wildstands-regulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes; Schutz der (Natur-) Verjüngung
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
Außernutzungsstellung; Wildstands-regulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wild-standes; Schutz der (Natur-) Ver-jüngung
9420
Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald
Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1052
Eschen-Scheckenfalter, Kleiner Maivogel
Femelschlag im Bereich geeigneter Eschen-dominierter Waldbereiche
1163
Koppe
Erhalt naturbelassener Gewässerstrukturen
1381
Grünes Gabelzahnmoos
Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume, bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortverhältnisse etwa durch Freistellung von Trägerbäumen;
Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser kleiner als 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von kleiner als 50 cm
1386
Grünes Koboldmoos
Erhalt großer, alter, natürlicher bis naturnaher Nadel- und Mischwälder - va. Buchen-Tannenwälder, welche einer extensiven Forstwirtschaft unterliegen; Verbleib von Totholz im Wald; keine Kalkungen
1902
Frauenschuh
Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile
(2) Die Waldflächen der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ sind naturnah zu bewirtschaften.
(3) Langfristiges Ziel der waldbaulichen Maßnahmen in der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ ist die Wiederherstellung eines naturnahen Zustands mit reich strukturierten Beständen, deren Baumartenkombination der natürlichen Waldgesellschaft entspricht. Dementsprechend ist im überwiegenden Teil dieser Flächen der Buchen- und Tannenanteil deutlich anzuheben, wobei im Bereich um die Koppenwinkellacke die Edellaubbaumarten und die Weißerle zu fördern sind.
(4) Die Waldentwicklung im Bereich der Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ ist durch gezielte Entnahmen und Durchforstungen dahingehend zu entwickeln, dass die sukzessive Entwicklung eines naturnahen Mischwaldes gewährleistet ist. Dieser Zustand ist durch vordringliche Entnahme von Fichten, die Anlage von Femellöchern und die gezielte Freistellung von Laubgehölzen zu forcieren. Auch nach der Entwicklung und Bestandsetablierung eines naturnahen Mischwaldes sind Nutzungen dahingehend auszurichten, dass die Bestände in ihrer Artenzusammensetzung und den Bestandsstrukturen weiterhin und dauerhaft naturnahen bis natürlichen Waldgesellschaften entsprechen.
(5) Die in den Abs. 2 bis 4 genannten Maßnahmen sind vor ihrer Durchführung der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung anzuzeigen und dürfen nur im Einvernehmen mit dieser erfolgen.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Naturschutzgebiet „Dachstein“ in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 6/2005, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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