Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBLA_OB_20180207_17Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
(1) Der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/11) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(3) Die südliche und die östliche Grenze des Naturschutzgebiets bilden jedenfalls die Grenzen des Bundeslands Oberösterreich zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x=11035,253; y=265402,054) und B (x=29410,448; y=270922,426).
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebiets „Dachstein“ erlassen wird, LGBl. Nr. 10/2001, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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