Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBLA_OB_20180207_13Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
(1) Die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Unterhimmler Au“ in der Stadtgemeinde Steyr als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 62/2007, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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