Oö. Tourismusgesetz 2018
LGBLA_OB_20180131_3Oö. Tourismusgesetz 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziel; Landes-Tourismusstrategie
§ 2
Tourismusbericht
§ 3
Einrichtung und Aufgaben der Landes-Tourismusorganisation
§ 4
Organe der Landes-Tourismusorganisation
§ 5
Generalversammlung
§ 6
Strategie-Board
§ 7
Geschäftsführung
§ 8
Berichtspflicht der Geschäftsführung
§ 9
Ortsklassen, Tourismusgemeinden
§ 10
Errichtung und Auflösung von Tourismusverbänden
§ 11
Mitglieder des Tourismusverbands
§ 12
Aufgaben der Tourismusverbände und Gemeinden
§ 13
Organe des Tourismusverbands
§ 14
Zusammensetzung; Stimmrecht
§ 15
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 16
Aufgaben
§ 17
Zusammensetzung
§ 18
Wahl des Aufsichtsrats
§ 19
Neuerliche Wahlausschreibung
§ 20
Wahl der bzw. des Vorsitzenden
§ 21
Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl
§ 22
Aufgaben und Geschäftsgang
§ 23
Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung
§ 24
Befangenheit
§ 25
Bestellung; Dienstverhältnis
§ 26
Aufgaben
§ 27
Budget
§ 28
Rechnungswesen, Jahresabschluss
§ 29
Betrieb von Unternehmen; Beteiligungen
§ 30
Sorgfaltsmaßstab; Haftung
§ 31
Aufsichtsbehörde
§ 32
Überwachung der Haushaltsführung
§ 33
Oö. Tourismusbeitragsstelle
§ 34
Verfahren
§ 35
Private Gästeunterkunft
§ 36
Gemeindebezogene Beitragspflicht
§ 37
Beitragsgruppen
§ 38
Bewertungsbeirat
§ 39
Beitragspflichtiger Umsatz
§ 40
Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
§ 41
Umsatz bei Aufnahme und Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit
§ 42
Vereinfachte Umsatzermittlung
§ 43
Beitragshöhe
§ 44
Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D
§ 45
Beitragserklärung; Beitragsleistung
§ 46
Aufteilung der Tourismusbeiträge
§ 47
Abgabenpflicht
§ 48
Höhe der Ortstaxe
§ 49
Fälligkeit und Entrichtung der Ortstaxe
§ 50
Befreiung von der Ortstaxe
§ 51
Abgabenbehörde; Abgabenerklärung
§ 52
Haftung für die Einhebung der Ortstaxe; Mitwirkung
§ 53
Aufteilung der Ortstaxenerträge
§ 54
Abgabenpflicht
§ 55
Höhe, Fälligkeit und Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale
§ 56
Aufteilung der Freizeitwohnungspauschale
§ 57
Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale
§ 58
Einräumung von Benützungsrechten
§ 59
Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen
§ 60
Strafbestimmungen
§ 61
Verweise
§ 62
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich geeignete Tourismusorganisationen zu errichten, für deren Finanzierung und gemeinsame strategische Ausrichtung zu sorgen und Regelungen über die Einhebung von Abgaben auf dem Gebiet des Tourismus zu schaffen.
(2) Die Landesregierung hat die strategischen Grundlagen für den Tourismus in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Oberösterreich und unter angemessener Beteiligung der oberösterreichischen Tourismusbetriebe und Tourismusverbände in einem Strategiekonzept festzulegen. Die Landes-Tourismusorganisation hat bei der Entwicklung und regelmäßigen Evaluierung der Landes-Tourismusstrategie beratend mitzuwirken.
Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Tourismus in Oberösterreich zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Mai des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
(1) Die Landes-Tourismusorganisation (LTO) wird mit der Bezeichnung „Oberösterreich Tourismus“ errichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit; sie ist berechtigt, das oberösterreichische Landeswappen zu führen.
(2) Die LTO hat in Wahrnehmung der touristischen Interessen und in Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie
(3) Soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, hat sich die LTO zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Alleingesellschafter zu bedienen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, auch die Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der LTO gemäß § 7 zu erfüllen. Die daraus resultierenden Leistungen sind von der LTO entsprechend zu vergüten.
(4) Die LTO darf für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 im Einzelfall angemessene Ausgleichsleistungen verrechnen. Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel trägt das Land den dadurch und durch andere Erträge nicht gedeckten finanziellen Aufwand der LTO. Das Land hat der LTO zumindest vierteljährlich Teilzahlungen zu überweisen.
Die Organe der LTO sind:
(1) Der Generalversammlung der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Die Entsendung wird mit dem Einlangen der Mitteilung bei der LTO wirksam. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter können von den zur Entsendung berechtigten Stellen jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(3) Die bzw. der Vorsitzende vertritt die Generalversammlung gegenüber Dritten. Sie bzw. er hat ein weiteres Mitglied mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu betrauen.
(4) Der Generalversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
(5) Die Generalversammlung ist befugt, die LTO bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer zu vertreten.
(1) Dem Strategie-Board der LTO gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Als Vertreter gemäß Abs. 1 sind Experten mit den für die im Abs. 5 festgelegten Aufgaben des Strategie-Boards notwendigen Qualifikationen zu entsenden. Dabei ist auch auf die Landes-Tourismusstrategie Bedacht zu nehmen.
(3) Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die LTO und ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Strategie-Boards wirksam. Wiederholte Entsendungen und vorzeitige Abberufungen sind zulässig. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied ist binnen zwei Monaten für den Rest der Funktionsperiode nachzuentsenden. Die Funktionsperiode des Strategie-Boards beträgt fünf Jahre.
(4) Aus dem Kreis der Mitglieder werden für die Dauer der Funktionsperiode die bzw. der Vorsitzende und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter von dem für Tourismusangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Oberösterreich bestellt.
(5) Dem Strategie-Board obliegen folgende Aufgaben:
(1) Die Generalversammlung hat auf Empfehlung des Strategie-Boards eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer der LTO zu bestellen.
(2) Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann die Generalversammlung die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt die LTO nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen der Generalversammlung gebunden.
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat der Generalversammlung nach Maßgabe der für die Geschäftsführung zu erlassenden Geschäftsordnung die entsprechenden Berichte zu erstatten.
(1) Die Gemeinden, ausgenommen die Städte Linz, Steyr und Wels, sind von der Landesregierung alle fünf Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2019, entsprechend ihrer Bedeutung für den Tourismus durch Verordnung in vier Ortsklassen einzustufen. Die Ortsklasse A ist die höchste, die Ortsklasse D die niedrigste Ortsklasse. Die Städte Linz, Steyr und Wels bilden die Ortsklasse Statutarstadt (St), sofern nicht auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 5 eine Einstufung in eine der Ortsklassen A, B oder C erfolgt. Gemeinden der Ortsklassen A, B, C und Statutarstadt sind Tourismusgemeinden. Gemeinden, deren Gebiet teilweise oder zur Gänze als Kurort im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist und die nicht die Grenzwerte nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erreichen, sind in die Ortsklasse C einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(2) Für die Einstufung einer Gemeinde hat ihre Nächtigungsintensität folgende Grenzwerte zu erreichen:
(3) Die Nächtigungsintensität ergibt sich für jede Erhebungsgemeinde jeweils aus dem auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundeten Verhältnis des Durchschnittswertes der Übernachtungen von Gästen der vorangegangenen fünf Kalenderjahre zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl mit Stichtag zum Beginn der betreffenden Kalenderjahre. Erhebungsgemeinden sind die Städte und Gemeinden, von denen nach der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 die Übernachtungen von Gästen zu erheben sind. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnissen der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung. Als Landes-Nächtigungsintensität gilt jeweils jener auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundete Wert, der sich aus dem Verhältnis der Durchschnittswerte der Übernachtungen von Gästen aller Erhebungsgemeinden zum Durchschnittswert der Einwohnerzahl aller oberösterreichischen Gemeinden ergibt.
(4) Soweit dies dem Interesse zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich nicht entgegensteht und die beantragte Ortsklasse dem Tourismusangebot in der Gemeinde eher entspricht, kann eine Gemeinde von der Landesregierung auf Antrag des Gemeinderats gemäß Abs. 1 in eine um eine Stufe niedrigere als die sich aus Abs. 2 ergebende Ortsklasse eingestuft werden.
(5) Die Landesregierung kann eine Gemeinde auf Antrag des Gemeinderats in eine höhere Ortsklasse einstufen, wenn die beantragte Einstufung dem öffentlichen Interesse an der Förderung des Tourismus entspricht. Ein solches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn eine Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus in der Gemeinde zu erwarten ist oder das Tourismusangebot der beantragten Ortsklasse entspricht. Vor Beschluss eines Antrags für eine höhere Ortsklasse hat die Gemeinde allen bekannten (künftigen) Pflichtmitgliedern schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, zum beabsichtigten Antrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist eine Stellungnahme abzugeben.
(6) Die Einstufung gemäß Abs. 4 und 5 ist jeweils mit dem Beginn des auf die Kundmachung der Verordnung folgenden Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu verordnen. Sofern die Gemeinde nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist die Einstufung in eine andere Ortsklasse beantragt, hat die Landesregierung die Gemeinde jeweils um weitere fünf Jahre in die betreffende Ortsklasse einzustufen. Ein Antrag auf Einstufung in eine andere Ortsklasse ist nur nach einer Anhörung der (künftigen) Pflichtmitglieder nach Abs. 5 zulässig.
(7) Ist von der Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde mindestens eine Erhebungsgemeinde betroffen, ist die Nächtigungsintensität der neuen Gemeinde aus dem Verhältnis der Summe der Übernachtungen von Gästen zur Gesamtzahl der Einwohner in den bisherigen Gemeinden zu bilden. Die neue Gemeinde ist entsprechend den zuletzt ermittelten Grenzwerten einzustufen. Sofern die Vereinigung zur neuen Gemeinde nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres festgelegt wird, ist die Ortsklasse für die neue Gemeinde mit Wirksamkeit ab dem auf die Gemeindevereinigung folgenden Kalenderjahr zu verordnen. Bis dahin bleiben für die betreffenden Gemeindegebiete die bisherigen Ortsklasseneinstufungen maßgeblich.
(1) Die Landesregierung hat zur Wahrnehmung der örtlichen und regionalen öffentlichen touristischen Interessen für die Gebiete der Tourismusgemeinden marktrelevante und effiziente (ein- oder mehrgemeindige) Tourismusverbände zu errichten. Diese sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung erfolgt nach Anhörung aller betroffenen Tourismusgemeinden und Tourismusverbände durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist für jeden Tourismusverband festzulegen, welche Bezeichnung er führt, für welche Tourismusgemeinde(n) er errichtet wird und in welcher Gemeinde er den Sitz hat.
(2) Bei der Errichtung der Tourismusverbände ist darauf zu achten, dass jeder Tourismusverband ein Aufkommen aus Tourismusbeiträgen und Tourismusabgaben von 600.000 Euro pro Haushaltsjahr und ein Nächtigungsaufkommen von 200.000 pro Kalenderjahr erreicht. Bei besonderen regional-geografischen Gegebenheiten können diese Anforderungen um bis zu 10 % unterschritten werden. Ist ein Tourismusverband an einer touristischen Organisation beteiligt oder Mitglied einer solchen Organisation, welcher zumindest ein weiterer Rechtsträger, der seinen Sitz außerhalb von Oberösterreich hat, angehört, können die Anforderungen für diesen Tourismusverband um bis zu 50 % unterschritten werden, wenn im Gebiet dieser Organisation insgesamt ein Nächtigungsaufkommen von 200.000 pro Kalenderjahr erreicht wird, den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der touristischen Organisation insgesamt ein Budget von 600.000 Euro pro Haushaltsjahr zur Verfügung steht und die Umsetzung der touristischen Strategie dadurch gewährleistet ist. Die Landesregierung hat zu dieser Frage eine Stellungnahme des Strategie-Boards der LTO einzuholen.
(3) Ein Tourismusverband ist durch Verordnung der Landesregierung aufzulösen, wenn für sein Gebiet später ein anderer Tourismusverband errichtet wird. Eine solche Maßnahme ist nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände durchzuführen, wenn die neue Struktur eine bessere Förderung des Tourismus erwarten lässt. Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Tourismusverbände hat die Landesregierung festzulegen, dass ein Tourismusverband nicht aufgelöst wird und den anderen bzw. die übrigen für das betreffende Gebiet bereits errichteten Tourismusverbände übernimmt. Dabei gehen sämtliche aktiven und passiven Vermögenswerte einschließlich der Rechte und Pflichten des einbezogenen Tourismusverbands bzw. der einbezogenen Tourismusverbände auf diesen als Gesamtrechtsnachfolger über.
(4) Wird nur ein Teilgebiet eines Tourismusverbands einem anderen Tourismusverband zugeordnet, hat ein Vermögensausgleich zwischen den beteiligten Tourismusverbänden zu erfolgen. Für diesen sind die Einnahmen aus den Tourismusbeiträgen und Tourismusabgaben der letzten fünf Jahre maßgeblich. Dies gilt im Fall der Rückstufung einer Gemeinde eines mehrgemeindigen Tourismusverbands in die Ortsklasse D sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung auch aufzulösen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet ist, keine Tourismusgemeinde mehr umfasst. Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung eines Tourismusverbands eine Liquidatorin bzw. einen Liquidator zu bestellen. Sie bzw. er hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie bzw. er hat für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und nach Beendigung der Liquidation einen Liquidationsabschluss zu erstellen und diese der Landesregierung und den Gemeinden, für deren Gebiet der aufgelöste Tourismusverband eingerichtet war, zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beendigung der Liquidation verbleibenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gehen auf die betreffende(n) Gemeinde(n) nach Maßgabe des Abs. 4 über.
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbands sind jene Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet des Tourismusverbands ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, und deren Umsätze nicht zur Gänze nach § 39 Abs. 1 bzw. § 43 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Bei Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ohne Sitz oder Betriebsstätte ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.
(2) Natürliche Personen und sonstige Rechtsträger, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben und nicht Pflichtmitglied des Tourismusverbands sind, können einen begründeten Antrag auf Aufnahme als freiwilliges Mitglied stellen. Das gleiche Recht steht Personen mit Wohnsitz im Gebiet des Tourismusverbands zu. Die Aufnahme bzw. Ablehnung hat der Tourismusverband dem Antragsteller binnen acht Wochen ab dem Einlangen des Antrags schriftlich mitzuteilen. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied.
(3) Freiwillige Mitglieder, die ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland betreiben, haben einen Tourismusbeitrag nach den §§ 37 bis 45 zu entrichten. Der beitragspflichtige Umsatz ist von der im Antrag angeführten Betriebsstätte (Sitz) zu berechnen. Erstreckt sich das Gebiet des Tourismusverbands auf mehrere Gemeinden, ist auch jene Gemeinde anzugeben, nach welcher der Tourismusbeitrag zu berechnen ist. Ist der Tourismusbeitrag nach einer Statutarstadt zu berechnen, für die gemäß § 37 Abs. 2 Gemeindeteile festgelegt sind, hat dies nach jenem Gemeindeteil zu erfolgen, in dem die Unternehmen aus dem Tourismus den höchsten unmittelbaren Erfolg erzielen. Wird im Inland keine beitragsbegründende Tätigkeit ausgeübt, ist zumindest der geringste Mindestbeitrag zu entrichten.
(4) Die freiwillige Mitgliedschaft kann vom Mitglied bei Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist mit Wirksamkeit zum Ende des Kalenderjahres ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.
(5) Wird das Ansehen eines Tourismusverbands durch marktschädigendes Verhalten eines Mitglieds trotz erfolgter Abmahnungen durch längere Zeit herabgewürdigt, kann die Vollversammlung den Ausschluss dieses Mitglieds aus dem Tourismusverband beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Mit der Wirksamkeit des Beschlusses endet die Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrags. Über Antrag ist der Ausschluss zu widerrufen, sofern ein schädliches Verhalten nicht mehr zu befürchten ist.
(1) Die Tourismusverbände haben unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie ein für ihr Verbandsgebiet geeignetes Tourismuskonzept zu erstellen, umzusetzen und gemäß den inhaltlichen Schwerpunkten der Strategie zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Darin ist insbesondere eine aktive Zusammenarbeit des Tourismusverbands mit dem Land, der LTO, anderen Tourismusverbänden sowie den Gemeinden vorzusehen.
(2) Den Tourismusverbänden obliegen unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit der LTO folgende Aufgaben:
(3) Die Tourismusverbände haben durch Kooperationsprojekte und Fördermaßnahmen (Land, Bund und Europäische Union) ihre Mittel zu optimieren und die von der LTO angebotenen Unterstützungsleistungen in den Bereichen Personal, Beschaffung, Marktforschung, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Förderungen bestmöglich zu nutzen, um Synergien zu heben und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken.
(4) Für Einrichtungen innerhalb des Gebiets eines Tourismusverbands, denen eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, ist zur Anregung und Unterstützung der Pflege und Betreuung insbesondere durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen ein Zuschuss durch den betreffenden Tourismusverband zulässig.
(5) Soweit die Pflege und die Betreuung einer öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtung, der für ein attraktives touristisches Angebot im Gebiet eines Tourismusverbands besondere Bedeutung zukommt, durch einen anderen Rechtsträger nicht gewährleistet ist, kann im Wege von Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Tourismusverband und den betroffenen Gemeinden die Erbringung der betreffenden Leistungen einschließlich deren Finanzierung geregelt werden.
Die Organe eines Tourismusverbands sind:
(1) Jedem Mitglied des Tourismusverbands kommt eine Stimme in der Vollversammlung zu. Natürliche Personen können ihr Stimmrecht persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Andere Rechtsträger als natürliche Personen können ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ oder eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person ausüben. Wird eine schriftliche Vollmacht nicht vorgewiesen, kann die bzw. der Vorsitzende die Ausübung des Stimmrechts zulassen, soweit Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Eine bevollmächtigte Person darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
(2) Soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge (§ 43 Abs. 1 und 3) handelt, haben auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister jeder Gemeinde, auf die sich das Gebiet des Tourismusverbands erstreckt, je eine Stimme in der Vollversammlung. In den Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden.
(3) Zur Ermittlung des Stimmrechts bei der Wahl des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Tourismusverbands in zwei Stimmgruppen zu erfassen: Mitglieder, die Tätigkeiten der Beitragsgruppe 1 oder 2 ausüben, bilden die erste Stimmgruppe, jene, die Tätigkeiten der übrigen Beitragsgruppen ausüben, sowie freiwillige Mitglieder ohne beitragspflichtige Tätigkeit bilden die zweite Stimmgruppe. Übt ein Mitglied Tätigkeiten mehrerer Beitragsgruppen aus, ist die Tätigkeit der niedrigsten Beitragsgruppe maßgeblich.
(4) Die Stimmgruppenliste ist vor einer Wahl des Aufsichtsrats bei der Oö. Tourismusbeitragsstelle rechtzeitig anzufordern und für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht bereit zu halten. Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeit sind an der bzw. den Amtstafel(n) im Verbandsgebiet bekannt zu machen.
(5) Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist bei der Oö. Tourismusbeitragsstelle einzubringen. Über ihn hat die Landesregierung unverzüglich zu entscheiden.
(6) Je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung dürfen entsenden:
(7) Erstreckt sich ein Tourismusverband auf ein Gebiet, das als Kurort gemäß dem Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, dürfen auch die Ärztekammer für Oberösterreich und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Vollversammlung entsenden.
(8) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß Abs. 6 und 7 werden auf die Dauer von fünf Jahren entsendet. Ihnen kommt in der Vollversammlung beratende Stimme zu. Die zur Entsendung berechtigten Körperschaften können überdies Ersatzmitglieder bekannt geben. Sie können die Vertreterinnen bzw. Vertreter jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzen.
(1) Die Einberufung der Vollversammlung und die Führung des Vorsitzes obliegen der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch einen Aushang an der Amtstafel der Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Darin sind Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Ohne Auswirkung auf die Einberufung sind die Mitglieder des Tourismusverbands, die Bürgermeisterin(nen) bzw. der (die) Bürgermeister des Verbandsgebiets und die Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung von der Einberufung zu verständigen.
(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie gemäß Abs. 1 einberufen wurde. In die Einberufung ist ein Hinweis, dass die Beschlussfähigkeit nicht an das Erreichen eines bestimmten Anwesenheitsquorums gebunden ist, aufzunehmen.
(3) Zur Abstimmung in der Vollversammlung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die in der Einberufung als Tagesordnungspunkte genannt wurden. Zu einem Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder einschließlich der anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erforderlich. Beschlüsse über die Anhebung der gesetzlichen Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge benötigen die Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Tourismusverbands schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit(en) verlangt.
Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:
(1) Dem Aufsichtsrat des Tourismusverbands gehören an:
(2) Die Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode des Aufsichtsrats beginnt mit der ersten Sitzung und endet mit der ersten Sitzung des neu zusammengesetzten Aufsichtsrats.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Abs. 1 Z 2 bestimmt sich nach jener Tourismusgemeinde, für deren Gebiet der Tourismusverband errichtet wurde. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehrere Gemeinden, haben deren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister gemeinsam eine Vertreterin bzw. einen Vertreter aus ihrem Kreis zu nominieren. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehr als zehn Gemeinden, ist für jeweils zehn weitere Gemeinden eine zusätzliche Bürgermeisterin bzw. ein zusätzlicher Bürgermeister zu nominieren.
(4) Die Mitteilungen über die nominierten Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die Vertreterin bzw. den Vertreter der LTO haben bis längstens zwei Wochen nach der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einzulangen.
(5) Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des Tourismusverbands bzw. des Aufsichtsrats des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode Mitglied des Aufsichtsrats.
(6) Der Aufsichtsrat kann Personen, die im Verbandsgebiet wesentliche touristische Aufgaben erfüllen, als Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.
(1) Die Vollversammlung hat in beiden Stimmgruppen gemäß § 14 Abs. 3 getrennt jeweils drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die Vollversammlung kann die Zahl der zu wählenden Mitglieder auf bis zu zwölf erhöhen; die Anzahl muss durch zwei teilbar sein. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Mitgliedern zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind in der jeweiligen Stimmgruppe nur die in der Stimmgruppenliste jeweils angeführten Mitglieder. Jedes Mitglied des Tourismusverbands ist berechtigt, für seine Stimmgruppe einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Wahl bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einlangen. Auf dieses Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen.
(2) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die in der Vollversammlung gemäß § 14 Abs. 1 zur Stimmabgabe berechtigt sind. Die Wählbarkeit ist stimmgruppenübergreifend gegeben. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, auf die ein Ausschlussgrund im Sinn des § 24 Oö. Kommunalwahlordnung zutrifft.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine Liste mit drei wählbaren Personen zu enthalten. Diese haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag zu bestätigen. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht nominiert. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig.
(4) Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Die gültigen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung fortlaufend zu bezeichnen, ungültige Wahlvorschläge sind zurückzustellen. Die gültigen Wahlvorschläge sind im Sitzungssaal kundzumachen.
(5) Die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Wahl in der Vollversammlung zu leiten. Zu ihrer bzw. seiner Unterstützung hat die Vollversammlung zwei Beisitzende zu wählen. Die Wahl ist in den Stimmgruppen getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter und die Beisitzenden mit Stimmenmehrheit. Wurde innerhalb der Frist nach Abs. 1 in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter als gewählt zu erklären.
(6) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Aufsichtsrats, wie die Wahlzahl in der für den betreffenden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist, wobei die Wahlzahl folgendermaßen errechnet wird: Zunächst werden die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen nebeneinander geschrieben. Anschließend wird jede Stimmensumme halbiert und danach gedrittelt. Als Wahlzahl gilt die drittgrößte dieser Zahlen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied denselben Anspruch, entscheidet das Los, das von der Wahlleiterin bzw. vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweitangeführte Person des Wahlvorschlags.
Wird vor der Vollversammlung nicht für beide Stimmgruppen ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 18 zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen.
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen in der ersten Sitzung aus der Mitte der von der Vollversammlung gewählten Mitglieder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Eine zweimalige Wiederwahl als Vorsitzende bzw. Vorsitzender ist zulässig. Die Wahl ist getrennt mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Funktion der bzw. des (stellvertretenden) Vorsitzenden beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl einer bzw. eines neuen (stellvertretenden) Vorsitzenden.
(3) Die bzw. der (stellvertretende) Vorsitzende kann vom Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Bezüglich des Verzichts gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß. Die Neuwahl ist jeweils innerhalb angemessener Frist von der bzw. dem (stellvertretenden) Vorsitzenden zu veranlassen.
(4) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Aufsichtsrat gegenüber Dritten.
(5) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, hat im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs bis zur erstmaligen Wahl der bzw. des Vorsitzenden deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung ist spätestens vier Monate nach Errichtung des Tourismusverbands zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.
(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat als verlustig zu erklären, wenn
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder abberufen werden. Ein auf die Abberufung gerichteter Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder jener Stimmgruppe, von der das Mitglied gewählt worden ist, unterschrieben sein. Über einen gültigen Antrag muss innerhalb von zwei Monaten von der Vollversammlung abgestimmt werden.
(4) Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats ist binnen sechs Monaten unter sinngemäßer Anwendung des § 18 für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.
(5) Der Aufsichtsrat kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen.
(1) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
(3) Der Aufsichtsrat kann der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer auch hinsichtlich nicht im Abs. 1 oder 2 genannter Angelegenheiten Weisungen erteilen und sich die Genehmigung von Geschäften vorbehalten.
(4) Die bzw. der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat ein und führt darin den Vorsitz. Sie bzw. er hat den Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Verständigung über die Einberufung ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats spätestens eine Woche, in dringenden Fällen zumindest 48 Stunden vor der Sitzung, elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe von Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie der Tagesordnung zuzustellen. Der Einberufung sind all jene Unterlagen beizufügen, die erforderlich sind, damit sich das Aufsichtsratsmitglied gewissenhaft auf die Sitzung vorbereiten kann.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er gemäß Abs. 4 einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sein Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrats verlangt. Über Angelegenheiten, die in der Einberufung nicht als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gegeben wurden, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat einstimmig beschließt.
(6) Beschlüsse können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht, als Umlaufbeschlüsse gefasst werden. Dazu sind die Unterlagen von der bzw. dem Vorsitzenden mit einem begründeten Beschlussantrag umgehend allen Mitgliedern des Aufsichtsrats elektronisch zu übermitteln. Für die Abgabe eines allfälligen Widerspruchs gegen die Beschlussfassung und für die Stimmabgabe besteht, wenn nicht ausdrücklich im Einzelfall eine längere Frist vorgesehen ist, eine dreitägige Frist ab Übermittlung der Unterlagen. In der nächsten Sitzung ist darüber zu berichten.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen. Auf Antrag kann die Vollversammlung den Mitgliedern gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 außerdem eine dem jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Entschädigung zuerkennen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 64 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw. der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(1) Der Aufsichtsrat hat eine Person zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer des Tourismusverbands zu bestellen und mit dieser einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen. Darin ist vorzusehen, dass die Tätigkeit hauptberuflich auszuüben ist. Von einem Dienstverhältnis zum Tourismusverband kann abgesehen werden, wenn die bestellte Person Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer eines rechtlich selbständigen Unternehmens ist, das unter dem beherrschenden Einfluss (§ 28 Abs. 2) des Tourismusverbands steht. Die Funktion als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer ist mit der eines Mitglieds des Aufsichtsrats unvereinbar.
(2) Bestellungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Dessen ungeachtet kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit abberufen. Im Dienstvertrag ist vorzusehen, dass im Fall einer vorzeitigen Abberufung eine Kündigung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung einer halbjährigen Frist möglich ist.
(3) Der Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. § 2 Abs. 2 bis 5 und die §§ 3 und 4 Stellenbesetzungsgesetz gelten sinngemäß. Davon kann nur dann abgegangen werden, wenn der Aufsichtsrat die bestellte Geschäftsführerin bzw. den bestellten Geschäftsführer spätestens vier Monate vor Ablauf der Bestellung für diese Funktion weiterbestellt. Ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer bereits zweimal derart weiterbestellt worden, ist die Stelle jedenfalls wieder öffentlich auszuschreiben.
(4) Soweit Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, ist beim Abschluss von Dienstverträgen mit der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer entsprechend dem Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen für Landesunternehmungen vorzugehen.
(1) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die Geschäfte und vertritt den Tourismusverband nach außen. Sie bzw. er ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden.
(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vollversammlung und des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilzunehmen. In Einzelfällen kann der Aufsichtsrat die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer von der Teilnahme ausschließen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen der bzw. des Vorsitzenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat oder sich der Stimme enthalten hat, kann verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften sind von der bzw. vom Vorsitzenden sowie von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbands zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten während einer Frist von zwei Wochen aufzulegen. Die Niederschrift ist genehmigt, wenn während der Auflagefrist von keinem zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigten Bedenken dagegen geltend gemacht worden sind.
(4) Abs. 3 gilt für Sitzungen des Aufsichtsrats sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Niederschrift die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten hat und diesen in Form einer schriftlichen Ausfertigung oder elektronisch zuzustellen ist.
(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat über ihre bzw. seine Tätigkeit und die Durchführung des Budgets zum ersten Halbjahr und zum Ende des dritten Quartals zu berichten. Ein Bericht ist ferner unverzüglich zu erstatten, wenn ein nicht geplanter Umstand eintritt, der für die Vermögenslage oder die Liquidität des Tourismusverbands von erheblicher Bedeutung ist.
(1) Das Budget besteht aus einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einem Investitions- und Abschreibungsplan und einem Liquiditätsplan. Als Haushaltsjahr gilt das Kalenderjahr.
(2) Sowohl die Planung als auch die Ausführung haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer einer Tourismusorganisation (Tourismusverband, LTO) hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(4) Soweit in einer Verordnung nach § 28 Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird,
(5) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres kein Budget vor, so dürfen nur jene Aufwendungen getätigt werden, die sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs unerlässlich sind.
(1) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu entsprechen. Für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 190 bis 193 Abs. 1, § 193 Abs. 3 bis § 212, §§ 222 bis 234, §§ 236 bis 240, § 242 Abs. 2 bis 4, § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 Unternehmensgesetzbuch ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) zu erstellen und für die Abschlussprüfung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sorgen.
(2) Stehen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem beherrschenden Einfluss der LTO oder eines Tourismusverbands, so hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der Tourismusorganisation einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und diesen samt Prüfungsbericht der Generalversammlung bzw. dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ein beherrschender Einfluss wird jedenfalls ausgeübt, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung einer Tourismusorganisation mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals gegeben ist.
(3) Die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung und die Feststellung des Jahresabschlusses sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu erledigen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung festzulegen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass das Budget der LTO zusätzlich zu den Teilplänen gemäß § 27 Abs. 1 auch eine Planbilanz zu enthalten hat.
Tourismusorganisationen dürfen nur dann ein Unternehmen betreiben oder sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen, wenn und solange
Verletzt ein Organ einer Tourismusorganisation unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines nach diesem Landesgesetz zuständigen Organs, so haftet es der Tourismusorganisation für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB.
(1) Die Tourismusorganisationen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Sie sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen Einsichtnahme in alle Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Tourismusverbände haben der Landesregierung die Namen, Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder des Aufsichtsrats und der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie jede Änderung unverzüglich bekannt zu geben. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen. Diese Bestimmung gilt für die LTO hinsichtlich der Mitglieder der Generalversammlung und des Strategie-Boards sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag oder von Amts wegen das Ergebnis von Wahlen wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Ein Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Wahl von einem Mitglied des Tourismusverbands eingebracht werden. Nach Ablauf von zwei Monaten ab der Wahl ist eine Aufhebung von Amts wegen nicht mehr zulässig.
(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse und Verfügungen der Organe einer Tourismusorganisation, die den Wirkungsbereich dieser Tourismusorganisation überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid aufheben. Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt oder Mittel zweckwidrig verwendet, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs die Oö. Tourismusbeitragsstelle bzw. die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister verpflichten, die Überweisung eingegangener Tourismusbeiträge bzw. der Tourismusabgaben bis zu maximal zwölf Monate auszusetzen. Die Anordnung ist umgehend zu widerrufen, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme wegfällt.
(5) Die Landesregierung hat den Aufsichtsrat aufzulösen, wenn dieser infolge der Erledigung von Mitgliedschaften beschlussunfähig wird oder wenn wiederholt ein Einschreiten gemäß Abs. 4 erforderlich war. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen.
(6) Soweit das zur Vertretung einer Tourismusorganisation erforderliche Organ fehlt, hat es in dringenden Fällen die Aufsichtsbehörde für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.
(1) Die Tourismusorganisationen haben das Budget und den Jahresabschluss sowie einen allfälligen konsolidierten Jahresabschluss gemeinsam mit den dazu aufgenommenen Niederschriften und Berichten jeweils unverzüglich nach Beschlussfassung der Landesregierung vorzulegen. Die Übermittlung der Daten hat automationsunterstützt über ein von der Landesregierung dazu bereitgestelltes Portal zu erfolgen.
(2) Stellt die Landesregierung Mängel fest, sind diese dem Aufsichtsrat bzw. der Generalversammlung bekannt zu geben. Dieses Organ hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und die Landesregierung davon zu informieren.
(3) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats nach § 22 Abs. 2 Z 1, sofern die dort genannten Geschäfte zusammen 350.000 Euro übersteigen, und nach § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4. Beschlüsse dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben
(1) Zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten des Tourismusbeitrags (Überprüfung der Erklärungen, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Beiträge) wird beim Land Oberösterreich eine Behörde mit der Bezeichnung „Oö. Tourismusbeitragsstelle“ eingerichtet. Sie ist eine der Landesregierung unmittelbar nachgeordnete Behörde und an deren Weisungen gebunden.
(2) Die Oö. Tourismusbeitragsstelle besteht aus einer Leiterin bzw. einem Leiter und der erforderlichen Anzahl an Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Die Leiterin bzw. der Leiter muss ein einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und wird von der Landesregierung bestellt. Auf die Bestellung ist Abschnitt C des II. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.
(3) Geschäftsapparat der Oö. Tourismusbeitragsstelle ist die LTO. Diese hat der Beitragsbehörde das zur Besorgung der Aufgaben erforderliche Personal und die Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen. Das Personal ist der Leiterin bzw. dem Leiter der Oö. Tourismusbeitragsstelle fachlich unterstellt.
(4) Die LTO hat den Aufwand der Oö. Tourismusbeitragsstelle zu tragen. Als Ersatz gebührt ihr ein entsprechender Anteil an den Tourismusbeiträgen samt den dazugehörigen Nebenansprüchen (§ 46).
(1) Die Oö. Tourismusbeitragsstelle hat im Verfahren zur Erhebung des Tourismusbeitrags die für Landes- und Gemeindeabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
(2) Die zur Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf deren Verlangen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebs und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszutauschen.
(3) Zur Überprüfung der Tourismusbeiträge jener Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, sind der Oö. Tourismusbeitragsstelle auf Verlangen die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheids von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekannt zu geben.
(4) Bei der Beitragskontrolle ist die Oö. Tourismusbeitragsstelle an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden.
(5) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die gesetzlichen Berufsvertretungen, die Tourismusverbände sowie die LTO sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der Oö. Tourismusbeitragsstelle unentgeltlich mitzuwirken.
(6) Die Oö. Tourismusbeitragsstelle ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Feststellung der Beitragspflicht und der Einbringung von Tourismusbeiträgen, erforderlich ist.
(1) Wer Gäste in einer Privatunterkunft entgeltlich beherbergt oder Gästen solche Unterkünfte für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung stellt (§ 47 Abs. 2 Z 3), hat die Aufnahme dieser Tätigkeit längstens binnen einer Woche jener Gemeinde, in der die Unterkunft gelegen ist, durch Mitteilung ihrer bzw. seiner Wohnadresse sowie der Adresse der Unterkunft anzuzeigen. Über das Einlangen der Anzeige ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Gemeinde hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle und den in Betracht kommenden Tourismusverband von der Anzeige nach Abs. 1 zu verständigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für die Einstellung der Tätigkeit sinngemäß.
(1) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (§ 11 Abs. 1) haben pro beitragspflichtiger Tätigkeit für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Tourismusbeiträge zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) zur Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gelegen ist. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des § 26 Bundesabgabenordnung maßgebend.
(2) Ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Tourismusbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich der Sitz bzw. Betriebsstätten befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Tourismusbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu werten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
(1) Zur Berechnung der Tourismusbeiträge werden die Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von den einzelnen Wirtschaftstätigkeiten nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Wirtschaftstätigkeiten unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Tätigkeiten kann eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Wirtschaftstätigkeiten, die nach der Tabelle gemäß § 43 Abs. 1 je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären. Überdies sind in der Ortsklasse „Statutarstadt“ bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in verschiedene Beitragsgruppen einzureihen, wenn sich nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen der auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung aus dem Tourismus unmittelbar erzielte Erfolg für die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer einer oder mehrerer Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Teilen der Gemeinde wesentlich unterscheidet; in einem solchen Fall sind in der Beitragsgruppenordnung auch die Gemeindeteile festzulegen.
(1) Vor der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf dem Bewertungsbeirat zu übermitteln. Der Bewertungsbeirat hat hiezu innerhalb von acht Wochen ein Gutachten abzugeben. Weiters hat die Landesregierung den Verordnungsentwurf unter Anschluss des Gutachtens des Bewertungsbeirats den gesetzlichen Interessenvertretungen und der LTO zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln.
(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung jeweils aus Anlass der Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung bestellt werden. Mitglieder des Bewertungsbeirats können nur Expertinnen bzw. Experten auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft sein.
(3) Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden. Er erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder des Bewertungsbeirats erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994. Ausgenommen sind jedoch:
(2) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
(3) Übt eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer Wirtschaftstätigkeiten aus, die in mehrere Beitragsgruppen eingereiht sind, so ist der Tourismusbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
(1) Bei Geld- und Kreditinstituten ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Dreifache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus Verträgen mit Personen aus Oberösterreich zu erfassen.
(2) Bei Reisebüros, Fremdenführern sowie Reisebetreuern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Rabatte aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summen der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgelts entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Oberösterreich hat oder die versicherte Sache sich in Oberösterreich befindet.
(4) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(5) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinn des § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz.
(6) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 43 Abs. 3) für die Gästeunterkunft an Tourismusbeiträgen zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen oder die Mitteilung über die Aufnahme als freiwilliges Mitglied zugeht (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, in den Beitragsgruppen 3 bis 7 der Mindestbeitrag zu entrichten. In den Beitragsgruppen 1 und 2 ist der nach § 43 Abs. 1 errechnete Beitrag nach Maßgabe des Abs. 3, höchstens jedoch das 1,5fache des Mindestbeitrags, zu entrichten.
(3) Der Ermittlung des Tourismusbeitrags ist bei den Beitragsgruppen 1 und 2 für das Jahr nach dem Anfangsjahr das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der - auch nur angefangenen - Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom Zwölffachen nur vom Sechsfachen durchschnittlichen Monatsumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(4) Der Berechnung des Tourismusbeitrags für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(5) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.
(6) Wird ein Unternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übertragen, gehen die beitragsrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit oder die freiwillige Mitgliedschaft beendet wird, gilt Folgendes: Der errechnete Beitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird oder die freiwillige Mitgliedschaft noch besteht, zu vervielfachen.
(1) Eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitragspflicht begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.
(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn
(3) Fallen die Umsätze einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten in unterschiedliche Beitragsgruppen, hat auf Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß.
(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 und 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.
(5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 39 Abs. 1 und § 40 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn die bzw. der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Tourismusbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
(1) Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht der Unternehmerin bzw. des Unternehmers besteht (§ 36 Abs. 1), den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes:
Prozentsätze der Beitragsgruppen
Ortsklasse
1
2
3
4
5
6
7
A
0,50
0,35
0,20
0,15
0,10
0,05
0,00
B
0,45
0,30
0,15
0,10
0,05
0,00
0,00
C
0,40
0,20
0,10
0,05
0,025
0,00
0,00
St
0,40
0,20
0,10
0,05
0,025
0,00
0,00
Soweit in dieser Tabelle der Prozentsatz mit 0,00 festgelegt ist, ist kein Tourismusbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höchstbemessungsgrundlage je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt 3,600.000 Euro des beitragspflichtigen Umsatzes. Im Fall des § 39 Abs. 3 hat die Berechnung der Tourismusbeiträge vom höchsten zum niedrigsten anzuwendenden Prozentsatz soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichen.
(3) Der Mindestbeitrag je Unternehmerin bzw. Unternehmer und Tourismusgemeinde beträgt:
Mindestbeiträge in Euro
Ortsklasse
1
2
3
4
5
6
7
A
58,00
43,00
29,00
29,00
29,00
29,00
00,00
B
43,00
29,00
29,00
29,00
29,00
00,00
00,00
C
29,00
29,00
29,00
29,00
29,00
00,00
00,00
St
29,00
29,00
29,00
29,00
29,00
00,00
00,00
Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz der Unternehmerin bzw. des Unternehmers errechnete Tourismusbeitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt. Im Fall des § 39 Abs. 3 kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Abs. 1 ermittelten Tourismusbeiträge unter dem höchsten Mindestbeitrag der angewendeten Beitragsgruppen liegt.
(4) Die Landesregierung hat die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber der mit August 2017 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Die neue Höchstbemessungsgrundlage ist kaufmännisch auf die nächsten 10.000 Euro zu runden. Die neuen Mindestbeiträge sind kaufmännisch auf die nächsten vollen 50 Cent zu runden. Im Fall eines Beschlusses nach Abs. 5 kommt eine allfällige spätere Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage bzw. der Mindestbeiträge erst mit dem Ende der Laufzeit des Beschlusses zur Anwendung, wobei Beschlüsse zur Änderung eines früheren Beschlusses nach Abs. 5 als Beendigung des früheren Beschlusses zu werten sind.
(5) Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, kann die Vollversammlung auf Antrag des Aufsichtsrats die Prozentsätze gemäß Abs. 1, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge gemäß Abs. 3, für alle oder für einzelne Beitragsgruppen und für ein oder mehrere Kalenderjahr(e) höchstens bis zur dreifachen Höhe anheben; das Ausmaß der Anhebung des Mindestbeitrags darf das Ausmaß der Anhebung des Prozentsatzes in der betreffenden Beitragsgruppe nicht übersteigen. Im Antrag an die Vollversammlung sind die Beitragsgruppen, in denen eine Erhöhung erfolgen soll, das Ausmaß der Erhöhung und der Zeitraum, für den diese wirksam sein soll, anzuführen. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Tourismusverbands, die Tätigkeiten ausüben, für die eine Erhöhung vorgeschlagen ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder.
(6) Umfasst das Gebiet eines Tourismusverbands mehrere Tourismusgemeinden, können Beschlüsse nach Abs. 5 auch nur für das Gebiet einzelner Tourismusgemeinden gefasst werden. Wird über die Anhebung der Prozentsätze bzw. Mindestbeiträge abgestimmt, sind nur jene Mitglieder des Tourismusverbands stimmberechtigt, die in einer von der vorgeschlagenen Anhebung betroffenen Tourismusgemeinde den Sitz oder eine Betriebsstätte (§ 36 Abs. 1) haben und dort eine Tätigkeit ausüben, für die eine Anhebung vorgeschlagen ist.
(7) Im Fall der Übernahme von Tourismusverbänden gemäß § 10 Abs. 3 treten Beschlüsse der übernommenen Tourismusverbände jeweils mit dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die Übernahme erfolgt, außer Kraft, sofern nicht bis spätestens 30. Juni des betreffenden Jahres ein Beschluss gemäß Abs. 5 oder 6 gefasst wird.
(8) Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 sind an der Amtstafel der Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Die Beschlüsse treten, soweit nicht ein späteres Inkrafttreten festgelegt wurde, mit dem auf den Ablauf des ersten Kundmachungstages folgenden Kalenderjahr in Kraft. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Tourismusverbands den kundgemachten Beschluss unverzüglich der Landesregierung und der Oö. Tourismusbeitragsstelle unter Vorlage des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen.
(1) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die im Gebiet einer Gemeinde der Ortsklasse D ihren Sitz oder eine Betriebsstätte (§§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung) haben, haben nach Maßgabe der §§ 33 bis 42, § 43 Abs. 2 bis 6 und § 45 einen Tourismusbeitrag zu entrichten, wenn ihr steuerbarer Umsatz 730.000 Euro pro Jahr überschreitet. Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in mehreren Gemeinden der Ortsklasse D Betriebsstätten, so ist abweichend vom § 36 Abs. 2 der Tourismusbeitrag für alle Betriebsstätten in Gemeinden der Ortsklasse D in einem zu berechnen und zu entrichten.
(2) Die Höhe des Tourismusbeitrags beträgt unter Berücksichtigung der für die Unternehmerin bzw. den Unternehmer zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (Abs. 1):
Prozentsätze der Beitragsgruppen
10,10
20,05
30,02
40,01
50,00
60,00
70,00
Abweichend vom § 43 Abs. 3 beträgt der Mindestbeitrag jedenfalls 29 Euro.
(3) Wird eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer freiwilliges Mitglied eines Tourismusverbands gemäß § 11 Abs. 2, entfällt die Beitragspflicht gemäß Abs. 1.
(1) Eine beitragspflichtige Unternehmerin bzw. ein beitragspflichtiger Unternehmer hat bis 30. September eines jeden Jahres der Oö. Tourismusbeitragsstelle eine schriftliche Erklärung über den für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Beitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Angaben, insbesondere die allfällige Aufschlüsselung des Umsatzes zu enthalten. Die Beitragserklärung hat unter Verwendung eines von der Oö. Tourismusbeitragsstelle bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einreichung der Erklärung auf elektronischem Weg verbindlich vorzuschreiben und davon nur jene Beitragspflichtigen auszunehmen, denen die elektronische Übermittlung der Erklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist. Die Landesregierung hat den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Erklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die bzw. der Beitragspflichtige einer bestimmten geeigneten Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(2) Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem zweitvorangegangenen Jahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung glaubhaft gemacht werden kann.
(3) Die bzw. der Beitragspflichtige hat den Tourismusbeitrag entsprechend ihrer bzw. seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig.
(4) Der Tourismusbeitragsstelle sind alle Umstände, die für die Berechnung des Tourismusbeitrags maßgebend sind, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist der Tourismusbeitragsstelle binnen Monatsfrist mitzuteilen.
(1) Die eingegangenen Tourismusbeiträge sind dem jeweiligen Tourismusverband (§ 11 Abs. 1 und 3) nach Abzug der Beitragsteile gemäß Abs. 2 bis 15. November zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen. Ist für die Gebiete mehrerer Tourismusgemeinden ein gemeinsamer Tourismusverband errichtet, hat die Oö. Tourismusbeitragsstelle dem Tourismusverband die Anteile der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Tourismusbeiträge auf Verlangen bekannt zu geben.
(2) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Tourismusbeiträge fließen der LTO folgende Beträge zu:
(3) Der LTO fließen die auf Grund der Beitragspflicht in Gemeinden der Ortsklasse D eingegangenen Tourismusbeiträge nach Abzug des Anteils gemäß Abs. 2 Z 2 zu.
(4) Bei der Berechnung der Anteile gemäß Abs. 2 Z 2 sind nicht zu berücksichtigen:
(1) Das Land erhebt auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Abgabe (Ortstaxe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Gästeunterkünfte sind
(3) Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.
(1) Die Ortstaxe beträgt zwei Euro je Nächtigung.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe gemäß Abs. 1 für das Gebiet eines Tourismusverbands bis zur dreifachen Höhe anheben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbands erforderlich ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der betreffende Tourismusverband zu hören.
(3) Die Landesregierung hat die im Abs. 1 bestimmte Höhe der Ortstaxe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit November 2017 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. November des auf die Überschreitung der 5 %-Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.
(1) Die Abgabenschuld wird mit der letzten Nächtigung fällig. Die Abgabe ist - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - an die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu entrichten.
(2) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - verpflichtet, die Ortstaxe einzuheben und hierüber Aufzeichnungen zu führen. Mit der Einhebung der Abgabe wird die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner. Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
(3) Diensteanbieter (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz) haben der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Namen und Anschriften sowie allfällige Mailadressen und Telefonnummern der bei ihnen registrierten Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber, soweit diese Gästeunterkünfte in Oberösterreich bereit halten, sowie die Adressen der Gästeunterkünfte in einer automationsunterstützt auswertbaren Form bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde kann mit einem Diensteanbieter im Sinn des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes vereinbaren, dass die Ortstaxe für Nächtigungen, die vom Diensteanbieter vermittelt werden, vom Diensteanbieter für die Unterkunftgeberin bzw. den Unterkunftgeber zu erklären und abzuführen sind. Der Diensteanbieter hat die eingehobenen Ortstaxen zur Gänze bis zum Letzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.
Von der Ortstaxe sind befreit:
(1) Die Einhebung der Ortstaxe von den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(2) Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber hat - ausgenommen im Fall des Abs. 5 - der Behörde zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat anhand der Daten gemäß Abs. 2 für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats die Anzahl der abgabepflichtigen und der abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag der Unterkunftgeberin bzw. dem Unterkunftgeber bekannt zu geben. Reicht die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber nicht längstens bis zur Fälligkeit der Abgabe eine eigene Abgabenerklärung ein, gilt die Mitteilung der Behörde als Abgabenerklärung der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers.
(4) Die Behörde kann mit den Unterkunftgeberinnen bzw. Unterkunftgebern vereinbaren, dass anstelle der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 für jeden Kalendermonat bis 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung im Sinn des Abs. 3 einzureichen ist.
(5) Diensteanbieter, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 49 Abs. 4 besteht, haben der Behörde für jedes abgelaufene Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats die Anzahl der vermittelten abgabepflichtigen und abgabebefreiten Nächtigungen und den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag bekannt zu geben, sofern hierüber nicht Abweichendes vereinbart wurde.
Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber und im Fall des § 49 Abs. 5 der Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung für die Entrichtung der Ortstaxe. Die Haftung entfällt, wenn die Ortstaxe ohne Verschulden der Unterkunftgeberin bzw. des Unterkunftgebers oder des Diensteanbieters nicht entrichtet wurde.
(1) Die eingegangenen Ortstaxen aus Unterkünften in Tourismusgemeinden und solchen Unterkünften in Gemeinden der Ortsklasse D, die freiwillige Mitglieder eines Tourismusverbands sind (§ 11 Abs. 3), sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 monatlich zu übermitteln.
(2) Abs. 1 gilt für die eingegangenen Ortstaxen aus anderen als den im Abs. 1 genannten Unterkünften mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
(3) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Ortstaxe verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
(4) Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach § 48 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Land erhebt auf Freizeitwohnungen eine Abgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Freizeitwohnungen sind Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die
(3) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, die nicht vermietet sind und
(4) Länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellte Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Freizeitwohnungen.
(1) Die Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale). Die Höhe der Pauschale beträgt:
(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Freizeitwohnung verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person der bzw. des Abgabepflichtigen teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem der Übergang erfolgt, der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer anzurechnen ist. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung und die Aufgabe einer Freizeitwohnung.
(3) Die Abgabe wird mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens ein Monat nach der Aufgabe fällig.
(4) Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung sowie allfälliger Berechnungen gemäß Abs. 2 zu entrichten.
(5) Die Einhebung der Freizeitwohnungspauschale obliegt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister als Abgabenbehörde im übertragenen Wirkungsbereich entsprechend den Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und den für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Die Einhebung der Pauschale ist eine Aufgabe im Sinn des § 7 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz. Zu diesem Zweck ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg auf die Daten des Melderegisters zuzugreifen und eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.
(1) Die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Tourismusgemeinden sind dem jeweiligen Tourismusverband nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 3 bis 15. Dezember und danach in angemessenen Zeitabständen zu übermitteln.
(2) Abs. 1 gilt für die eingegangenen Pauschalen auf Freizeitwohnungen in Gemeinden der Ortsklasse D mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Beträge der LTO zu übermitteln sind.
(3) Als Ersatz für die Kosten der Einhebung der Freizeitwohnungspauschale verbleiben der Gemeinde folgende Beträge:
(4) Bei der Berechnung des Anteils gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Anhebung der Ortstaxe nach § 48 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:
(2) Die der Gemeinde nach Abs. 1 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, wie Bergbahnen, Schutzhütten oder sonstige Touristenunterkünfte in den Bergen, Schipisten, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Weganlagen, Wegweiser, Markierungszeichen und Badeanlagen, kann die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinde, der LTO und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bzw. der Wirtschaftskammer Oberösterreich zugunsten eines Tourismusverbands (Berechtigter) auf dessen Antrag Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) an fremden Liegenschaften einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und in der Wirtschaft des Betriebs, in dessen Rahmen die Liegenschaft benutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehen.
(2) Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte darf die bzw. der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung von Bergbauberechtigungen und anderen Berechtigungen zum Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Stoffen die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen der bzw. des Berechtigten, so hat die bzw. der Belastete die bzw. den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf eigene Kosten durchzuführen hat.
(3) Im Übrigen sind für das Verfahren, die Entschädigung, die Auflösung und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Bestimmungen der §§ 36 bis 38a Oö. Straßengesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebiets ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheids geöffnet werden.
(2) Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erlässt auf Antrag des örtlich zuständigen Tourismusverbands die Bezirksverwaltungsbehörde. § 58 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Tourismusverband.
(4) Dem Tourismus offene Privatwege und Tourismusziele dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt werden. Die Gemeinde hat nach Anhörung des Tourismusverbands die Verfügungsberechtigte bzw. den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu unterlassen bzw. zu beseitigen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
(3) Wird der Tourismusbeitragsstelle oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bekannt, können sie von der Erstattung einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes festgelegt wird, mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die §§ 11, 27, 28 Abs. 1 und 33 bis 57 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
(4) Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft:
(5) § 10 Abs. 2 ist erstmals ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.
(6) Die erste einheitliche Funktionsperiode des Strategie-Boards endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 1
(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 2
(9) Tourismusverbände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 1 keine Geschäftsführerin bzw. keinen Geschäftsführer bestellt haben,
(10) Die übrigen Tourismusverbände müssen die Wahl des Aufsichtsrats so rechtzeitig durchführen, dass die erste Sitzung des Aufsichtsrats längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 stattfinden kann. Diese Wahl kann bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden; die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats erlangen jedoch erst mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ihr Amt.
(11) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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