Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2017
LGBLA_OB_20171228_98Oö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zum II. Hauptstück wird die Wortfolge „(einschließlich der Fertigstellung)“ gestrichen;
in der Überschrift zum III. Hauptstück wird die Wortfolge „sowie Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen“ gestrichen;
nach dem Eintrag zu § 16 wird folgender Eintrag eingefügt: „§ 16a Bauzuschüsse“;
bei § 22 wird das Wort „Sonderwohnbauprogramm“ durch die Wortfolge „Kauf von nicht geförderten Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnhäusern“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „(einschließlich der Fertigstellung)“ gestrichen.
§ 1 Abs. 1 Z 4 entfällt.
§ 2 Z 4 lautet:
Im § 2 Z 11 lit. d wird das Wort „geregelte“ durch das Wort „geregelten“ ersetzt.
Im § 2 Z 12 wird die Wortfolge „bei der Errichtungs-, der Sanierungs-, der Kaufförderung sowie der Förderung von Energiegewinnungsanlagen“ durch die Wortfolge „bei der Errichtungs-, der Sanierungs- und der Kaufförderung“ ersetzt.
§ 2 Z 13 lautet:
§ 6 Abs. 9 bis 13 lauten:
„(9) Förderungen nach diesem Landesgesetz sind österreichischen Staatsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinn der RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77, zu gewähren. Sonstigen Personen, sofern ihnen nicht auf Grund eines Staatsvertrags eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese
(10) Für den Nachweis des Bezugszeitraums von 54 Monaten werden Zeiten angerechnet, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder in denen eine nahestehende Person, die Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, gepflegt wird. Zeiten, in denen Notstandshilfe bezogen wird, werden nicht angerechnet.
(11) Die Voraussetzung des Abs. 9 Z 3 gilt als erfüllt, wenn
(12) Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 und 3 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
(13) Die Voraussetzungen des Abs. 9 Z 2 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben.“
Im II. Hauptstück wird in der Überschrift die Wortfolge „(einschließlich der Fertigstellung)“ gestrichen.
§ 7 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 7 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im III. Hauptstück wird in der Überschrift die Wortfolge „sowie Förderung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen“ gestrichen.
§ 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Förderung nach Abs. 1 Z 3 und 4 kann nur an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen gewährt werden, es sei denn, das Objekt ist als Hauptwohnsitz vermietet.“
„(2a) Werden Förderungen nach Abs. 1 gewährt, darf eine Neuvermietung oder Eigentumsübertragung nur an eine förderbare Person erfolgen, wobei die Voraussetzungen des § 6 Abs. 9 durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Die Voraussetzungen des § 2 Z 13 lit. a und d gelten nicht für folgende Fälle:
§ 13 Abs. 3 entfällt.
Im § 16a Abs. 1 wird die Wortfolge „insbesondere für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen,“ gestrichen.
Im § 24 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(wie zB der Wohnkostenbeihilfe gemäß § 23 Heeresgebührengesetz)“
Im § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Errichtungs-, der Sanierungs-, der Kaufförderung oder der Förderung von Energiegewinnungsanlagen“ durch die Wortfolge „bei der Errichtungs-, der Sanierungs- und der Kaufförderung“ ersetzt.
§ 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Förderungswerber ist eine schriftliche Zusicherung zu erteilen, wenn die Entscheidung im Sinn seines Ansuchens erfolgt. In die Zusicherung können dem Förderungszweck dienende Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden. Dem Förderungswerber ist jedenfalls vorzuschreiben, dass die Endabrechnung ohne Verzug nach Abschluss der Bauausführung, längstens aber zwölf Monate nach Bezug der Wohnung, vorzulegen ist. Eine natürliche Person hat ihre Rechte an der bisher von ihr dauernd bewohnten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Bei der Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den Bezug des Eigenheims zu erbringen.“
§ 28 Abs. 4 Z 1 lautet:
Im § 29 Abs. 3 wird nach dem Wort „einzustellen“ die Wortfolge „und zu Unrecht erhaltene Zuschüsse zurückzufordern“ eingefügt.
Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bauzuschüsse (§ 16a) sind zurückzufordern, wenn Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden.“
„(4) Zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit ist das Land Oberösterreich berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2015, nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind.“
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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