Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2017
LGBLA_OB_20171228_96Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, LGBl. Nr. 83/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 140/2015, wird wie folgt geändert:
„§ 3a
Grundsätze der Mittelverwendung“
§ 14
Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens
§ 15
Entfallen
§ 16
Entfallen
§ 17
Maßnahmen im Rahmen des Sanktionsmechanismus
§ 17a
Erstellung des Regionalen Strukturplans Gesundheit
§ 17b
Inhalte des Regionalen Strukturplans Gesundheit“
„(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 65/2017, (im Folgenden „Vereinbarung“) und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 66/2017, (im Folgenden „Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“) besteht im Land Oberösterreich ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Linz. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Oö. Gesundheitsfonds“ (im Folgenden „Fonds“).“
Im § 2 Abs. 1 wird das Wort „Finanzrahmenverträge“ durch die Wortfolge „Finanzzielsteuerung gemäß Art. 15 bis 17 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 wird der Verweis „Abschnitten 5 und 6“ durch den Verweis „Art. 5 und 6“ ersetzt.
§ 2 Abs. 5 entfällt.
Im § 3 Z 1 bis 4 und 6 wird jeweils der Verweis „Art. 21“ durch den Verweis „Art. 28“ ersetzt.
Im § 3 Z 5 wird der Verweis „BGBl. I Nr. 22/2012 (Art. 21 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung)“ durch den Verweis „BGBl. I Nr. 17/2017 (Art. 28 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung)“ ersetzt.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 8 Abs. 2 Z 7 oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
(2) Die Abrechenbarkeit von einzelnen Leistungen der Krankenanstalten durch den Fonds setzt voraus, dass
(3) Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte, die der nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung dienen und den Grundsätzen der Planung im Sinn des Art. 4 der Vereinbarung entsprechen, finanzieren. Dazu gehören insbesondere Projekte der integrierten Versorgung (wie Disease-Management-Programme und das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.“
Im § 4 Abs. 1 wird der Verweis „Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“ durch den Verweis „Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
Im § 5 Abs. 3 wird der Verweis „Art. 15“ durch den Verweis „Art. 9“ ersetzt.
§ 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Gesundheitsplattform hat zur Beschlussfassung mit Angelegenheiten gemäß § 52b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017, und § 26a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016, Ausschüsse einzurichten. Die Gesundheitsplattform kann darüber hinaus zur Abgabe der Stellungnahmen gemäß § 6a Abs. 8 Oö. KAG 1997 sowie zur Vorberatung von bestimmten Angelegenheiten weitere Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse können Experten beiziehen, wenn dies zur Behandlung einzelner Angelegenheiten erforderlich ist.“
Im § 6 Abs. 5 werden anstelle des letzten Satzes folgende Sätze angefügt:
Im § 8 Abs. 1 wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ und das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 Z 8 wird der Verweis „Art. 40“ durch den Verweis „Art. 45“ ersetzt.
§ 8 Abs. 4 Z 3 und 4 lauten:
§ 8 Abs. 5 Z 1 lautet:
§ 11 Abs. 1 lautet:
„(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (Art. 7 Abs. 3 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit und § 14) zu beschließen. Dieses Übereinkommen bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.“
§ 11 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 11 Abs. 2 entfällt die Z 2 und in der Z 3 wird der Verweis „Abschnitt 7“ durch den Verweis „Abschnitt 6“ ersetzt.
§ 11 Abs. 2 Z 6 und 6a (neu) lauten:
Im § 12 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ ersetzt.
Im 3. Abschnitt wird folgender 1. Unterabschnitt eingefügt:
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.
(2) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.
(3) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist binnen eines Monats der Bundesgesundheits-agentur zur Kenntnis zu bringen.
(4) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.“
§ 15 entfällt.
§ 16 entfällt.
§ 17 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Wird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des Art. 7 Abs. 5 Z 2 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit beschlossen, hat die Landes-Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründetem Antrag um eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens anzusuchen. Über die Gewährung einer Nachfrist ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(2) Wird innerhalb der eingeräumten Nachfrist weiterhin kein Landes-Zielsteuerungsüber-einkommen beschlossen, sind in der Landes-Zielsteuerungskommission die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.“
Im § 17 Abs. 3 wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungs-vertrag“ und das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.
§ 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat die aufgezeigten Verstöße zu behandeln und bei festgestellten Verstößen umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustands in die Wege zu leiten. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann die den Verstoß aufzeigende Kurie das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 25 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit einleiten.“
(1) Das Land hat gemeinsam mit der Sozialversicherung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten festzulegen und der Landes-Zielsteuerungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen. Vor Einbringung zur Beschlussfassung ist mit dem Bund insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen. Dazu ist der Bund bereits im Entwurfsstadium des Regionalen Strukturplans Gesundheit entsprechend zu informieren.
(2) Der Ärztekammer für Oberösterreich und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist frühzeitig und strukturiert - mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung einer den Regionalen Strukturplan Gesundheit betreffenden Angelegenheit in der Landes-Zielsteuerungskommission - die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG). Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
(3) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat jene Planungsvorgaben des Regionalen Strukturplans Gesundheit, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche auszuweisen. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem Oö. KAG 1997 herangezogen werden können. Dabei ist auch der Beginn der verbindlichen Wirkung festzulegen, wobei entsprechende Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sind.
(4) Die auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, eingerichtete Gesundheitsplanungs GmbH wird ermächtigt, jene von der Bundes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des ÖSG und jene von der Landes-Zielsteuerungskommission als normativ gekennzeichneten Teile des Regionalen Strukturplans Gesundheit, insoweit die jeweils ausgewiesenen Teile Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG betreffen, durch Verordnung zu erlassen und im RIS kundzumachen. Jene Teile, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen ist eine nochmalige Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission (ÖSG) bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission (Regionaler Strukturplan Gesundheit) herbeizuführen.
(5) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt im Umfang des Abs. 4 der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Sie ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(1) Das Land hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass der Regionale Strukturplan Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte umfasst:
(2) Das Land hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG darauf zu achten, dass die Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich im Regionalen Strukturplan Gesundheit insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen, multiprofessionellen bzw. interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
(3) Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.
(4) Der Landeshauptmann hat die jeweils aktuelle Fassung des Regionalen Strukturplans Gesundheit auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.“
§ 18 Z 2 und 4 entfallen.
Im § 18 wird in der Z 5 der Verweis „Art. 30 Abs. 5“ durch den Verweis „Art. 33 Abs. 5“ und in der Z 6 der Verweis „Art. 37 Abs. 10“ durch den Verweis „Art. 15 Abs. 8“ ersetzt.
Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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