Oö. Budget-Begleitgesetz 2017
LGBLA_OB_20171228_94Oö. Budget-Begleitgesetz 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 (Oö. LBezG 1998), LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 2 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ durch die Wortfolge „§ 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ ersetzt.
§ 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2013 und der Kundmachung LGBl. Nr. 53/2014, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Klubs dürfen die Landesbeiträge nur zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben verwenden; hiezu gehören insbesondere alle dem Klubzweck entsprechenden Angelegenheiten der Koordination und der Unterstützung der Arbeit der Klubmitglieder einschließlich der Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung (Personal- und Sachaufwand der Klubsekretariate), die Aufwendungen für die Informationsbeschaffung, die Kostenübernahme für die Abhaltung von Tagungen und dgl., die Heranziehung von Expertinnen und Experten, die Fortbildung und Schulung der Klubmitglieder, die Aufwendungen für allgemeine Serviceangebote der Klubmitglieder, der Repräsentationsaufwand sowie der Aufwand für Ehrungen und die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.“
„(1) Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesamtbetrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 2006 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Verminderung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr.“
Das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 88/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „zum 15. Jänner und 15. Juli“ durch die Wortfolge „zum Ende des ersten und dritten Quartals“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung A durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zum Landtag, bezogen auf die jeweils letzte Landtagswahl, mit dem Betrag von 17,02 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“
Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „feszusetzen“ durch das Wort „festzusetzen“ ersetzt.
§ 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Höhe der jährlichen Parteienfinanzierung B durch das Land errechnet sich, indem die Zahl der Wahlberechtigten zu den Gemeinderäten, bezogen auf die jeweils letzte landesweit abgehaltene Gemeinderatswahl je politischem Bezirk, mit dem Betrag von 3,08 Euro multipliziert wird. Ab dem Jahr 2019 vermindert oder erhöht sich dieser Betrag in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 151 Abs. 2 lauten nachstehende Einträge wie folgt:
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
„§ 86
Sonderbestimmung für das Jahr 2018“
„(2a) Bei Personen mit Behinderung ist auf eine vertretbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit der Beistellung geeigneter Arbeitsmittel Bedacht zu nehmen.“
Bei der Festsetzung der Monatsentgelte sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 18 Abs. 1a sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.“
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2016, wird wie folgt geändert:
Dem § 30a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Nach § 33 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, werden mit Erlassung des Bescheids über ihre besoldungsrechtliche Stellung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Richterin oder zum Richter unabhängig von den bisher berücksichtigten Vordienstzeiten und bisherigen Dienstzeiten, jedoch unter Anwendung des Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1 befördert, sofern sie nicht schon vor ihrer Ernennung in die Dienstklasse VIII befördert wurden.“
Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 30f Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.“
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
„(2a) Für den von der Sonderzahlung zu entrichtenden Beitrag gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Abs. 2 genannten Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (150 %, 200 %, 300 %) jeweils der halbierte Prozentsatz zur Anwendung kommt.“
„(2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahmen der Zulage gemäß §§ 25 und 26) sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sowie die Zulagen nach § 56a Abs. 4 sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung anzupassen. Die Anpassung hat auf die Erhöhung der Gehälter der Landesbediensteten Bedacht zu nehmen, darf dabei aber die Erhöhung der Pensionen nach dem ASVG nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden. Bei der Festsetzung ist, wenn möglich, ein prozentuelles Ausmaß vorzusehen, wenn nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Erhöhung mit Fix- oder Einmalbeträgen zwingend vorgesehen ist. Solche Verordnungen können rückwirkend erlassen werden. Für das Kalenderjahr 2018 sind die im § 711 ASVG vorgesehenen Erhöhungen vorzunehmen und gelten als Obergrenzen für das Gesamtpensionseinkommen im Sinn dieser Bestimmung.“
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
§ 83 lautet:
(1) Abweichend vom § 18d Abs. 1 Z 3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Folgendes:
(2) Abweichend vom § 18d Abs. 2 erster Satz entfällt der Beitragszuschlag des Dienstgebers in den Kalenderjahren 2012, 2013, 2014, 2018, 2019, 2020 und 2021; der Beitragszuschlag beträgt im Kalenderjahr 2015 und 2022 0,1 %, im Kalenderjahr 2016 0,2 % und im Kalenderjahr 2017 0,3 % der Beitragsgrundlage gemäß § 18 Abs. 3 und 4 und § 18a.“
Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2016, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:
§ 2 Abs. 1 Z 10 lautet:
§ 3 Abs. 3a lautet:
„(3a) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstube ist ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13.00 Uhr beitragsfrei. Ab 13.00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten.“
Im § 3a Abs. 5 Z 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
§ 7 Abs. 4 bis 8 lauten:
„(4) Übersteigt die Anzahl der Kinder, welche die Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, die jeweilige Gruppenhöchstzahl, sind die Kinder auf mehrere Gruppen aufzuteilen, soweit nicht Abs. 5 bis 7 anzuwenden sind. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst gleich große Gruppen entstehen.
(5) In den Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Plätze wie folgt geteilt werden:
(6) In den Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder zulässig, wenn die Notwendigkeit der Überschreitung auf Grund der Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern oder auf Grund sonstiger familiärer oder sozialer Verhältnisse gegeben ist und die personellen und räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen. In alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und in Integrationsgruppen darf maximal um ein Kind überschritten werden, wobei die maximale Zahl der Kinder mit Beeinträchtigung und der unter dreijährigen Kinder nicht überschritten werden darf.
(7) Eine Überschreitung, die in einem besonders begründeten Einzelfall über das im Abs. 6 definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese kann erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger organisatorische, personelle oder räumliche Maßnahmen setzt, erteilt werden, wenn ansonsten die Zustimmung versagt werden müsste.
(8) Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbetreuungseinrichtung sichergestellt ist.“
§ 7 Abs. 9 entfällt.
Im § 14 Abs. 2 wird der Begriff „Jugendwohlfahrtsträger“ jeweils durch den Begriff „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
§ 23 lautet:
(1) Sonderformen (§ 2 Abs. 1 Z 7a) dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, die Kriterien der Zielerreichung, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer der Sonderform hervorgehen.
(2) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese von der Landesregierung aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen.
(4) Die Landesregierung kann an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt.
(6) Pilotprojekte (§ 2 Abs. 1 Z 7b) sind der Landesregierung spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Projektbeschreibung anzuschließen, aus der insbesondere die Projektverantwortlichen, das Projektziel, die Kriterien der Zielerreichung und die Projektdauer hervorgehen. Wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung des Pilotprojekts nicht gegeben sind oder Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, hat die Landesregierung die Durchführung des angezeigten Pilotprojekts mit Bescheid zu untersagen.“
Im § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „auf die nicht die Voraussetzungen des“ die Wortfolge „beitragsfreien Besuchs gemäß“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „für die die Voraussetzungen des“ die Wortfolge „beitragsfreien Besuchs gemäß“ eingefügt.
Nach § 27 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
§ 27 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
Im § 29 Z 2 letzter Satz wird die Wortfolge „wobei für Kindergärten und Horte § 6 Abs. 1 bis 3 Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz maßgeblich ist“ durch die Wortfolge „wobei §§ 8 und 9 Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 maßgeblich sind“ ersetzt.
§ 30 lautet:
(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten hat, ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen gewährt und beträgt:
Krabbelstube
Kindergarten
Hort
Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBE
Euro 38.179
Euro 56.670
Euro 31.831,30
Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe
Euro 38.179
Euro 47.880
Euro 31.831,30
Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Abs. 6
Euro 550
(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
Euro 550
(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
Euro 550
(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
Der Landesbeitrag erhöht sich in den Folgejahren, erstmals am 1. Jänner 2019, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat.
(3) Für jede Gruppe muss die Mindestkinderzahl gemäß § 7 Abs. 1 erreicht werden. Anspruch auf Landesbeitrag für eine weitere Gruppe besteht nur, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde (Teilungszahl).
(4) Die Berechnung des Landesbeitrags erfolgt nach Finanzierungsstunden. Voraussetzung für die Finanzierung ist die gleichzeitige Anwesenheit von mindestens sechs Kindern pro Krabbelstubengruppe, zehn Kindern pro Kindergartengruppe und zehn Kindern pro Hortgruppe. Jeder Hortgruppe werden drei Finanzierungsstunden zugerechnet.
(5) Die Finanzierung der ersten Gruppe erfolgt, wenn die Kinderzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird. Jede weitere Gruppe wird finanziert, wenn die Kinderzahl gemäß Abs. 4 ein weiteres Mal überschritten wird.
(6) Ist in Krabbelstuben und Horten die Anzahl der Finanzierungsstunden pro Gruppe höher als die Wochenöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1, kommt der Zuschlag pro Stunde zum Tragen. Ist in Krabbelstuben, Kindergärten und Horten die Anzahl der Finanzierungsstunden pro Gruppe geringer als die Wochenöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1, kommt der Abschlag pro Stunde zum Tragen.
(7) Den Rechtsträgern von Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Mindestanzahl von Finanzierungsstunden gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 geringfügig unterschreiten, wird ein Landesbeitrag gewährt, der gemäß Abs. 2, 4 und 6 berechnet wird, sofern die Aufgabenerfüllung einer Kinderbetreuungseinrichtung dennoch gewährleistet ist.
(8) Der Referenzzeitraum für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 umfasst zwei aufeinanderfolgende Wochen im Oktober (ohne gesetzliche Feiertage) des vorhergehenden Kalenderjahres, die von der Landesregierung festzusetzen sind. Im Referenzzeitraum sind von den Kinderbetreuungseinrichtungen die Anwesenheitszeiten der Kinder in einer von der Landesregierung vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln.
(9) Der Landesbeitrag für ein Kalenderjahr ist jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig.
(10) Änderungen in den Berechnungsgrundlagen ergeben sich durch Eröffnung von zusätzlichen Gruppen oder durch Schließung von Gruppen oder Änderung der Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden pro Woche für die restliche Dauer des Arbeitsjahres. Diese sind der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Änderung unter Angabe des Änderungsdatums zu melden. Der neue Referenzzeitraum wird von der Landesregierung ab Meldung der Änderung innerhalb der folgenden zwei Monate festgelegt. Auf Grund eines neuerlichen Antrags gemäß Abs. 6, der innerhalb eines Monats nach Ende des neuen Referenzzeitraums bei der Landesregierung einzubringen ist, erfolgt nach Erfassung der Anwesenheitszeiten die Aufrollung und Neufestsetzung des Landesbeitrags. Im Fall der Schließung von Gruppen oder Betrieben oder Verkürzung der Öffnungszeiten wird der Landesbeitrag anteilig zurückgefordert.
(11) Der Landesbeitrag für eine saisonale Kinderbetreuungseinrichtung wird anteilsmäßig gewährt. Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Einstellung des Betriebs bei der Landesregierung zu stellen; die Mindestkinderzahlen müssen durchschnittlich während des Bestehens der Einrichtung vorgelegen sein. Die Regelungen der Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
(12) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbetreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag für eine maximale Öffnungszeit bis 18.00 Uhr gewährt. Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß.“
„(2) Der Kostenersatz für Stützkräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 17 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2018 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen.“
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Das Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 36 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2016, wird wie folgt geändert:
„§ 68
Sonderbestimmung für das Jahr 2018“
Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 29 Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.“
Das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), LGBl. Nr. 143/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
§ 43 Abs. 2 lautet:
„(2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahmen der Zulage gemäß §§ 28 und 29) sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sowie die Zulagen nach § 58a Abs. 4 sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung anzupassen. Die Anpassung hat auf die Erhöhung der Gehälter der Landesbediensteten Bedacht zu nehmen, darf dabei aber die Erhöhung der Pensionen nach dem ASVG nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden. Bei der Festsetzung ist, wenn möglich, ein prozentuelles Ausmaß vorzusehen, wenn nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Erhöhung mit Fix- oder Einmalbeträgen zwingend vorgesehen ist. Solche Verordnungen können rückwirkend erlassen werden. Für das Kalenderjahr 2018 sind die im § 711 ASVG vorgesehenen Erhöhungen vorzunehmen und gelten als Obergrenzen für das Gesamtpensionseinkommen im Sinn dieser Bestimmung.“
Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Abs.1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Landesbedienstete, die am 30. Juni 2018 in einem Landes-Pflege- und Betreuungszentrum beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Juli 2018 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Tochtergesellschaft der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, die den Betrieb dieser Zentren übernimmt, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten sinngemäß auch für den Bereich der Landes-Pflege- und Betreuungszentren.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
„§ 234
Sonderbestimmung für das Jahr 2018“
Im § 7 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wortfolge „oder des Gemeindeverbands“ eingefügt und es entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „der Gemeindeverwaltung“.
Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn dadurch Dienstposten festgesetzt werden, welche in der Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden oder die abweichend vom Gutachten der Aufsichtsbehörde nach § 185 Abs. 2 in eine höherwertige Funktionslaufbahn eingereiht werden.“
§ 7 Abs. 5 entfällt.
§ 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Sollte sich die Einwohnerzahl im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl und dem Stichtag der künftigen Gemeinderatswahl wesentlich verändern, so kann dies von der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Dienstpostenplanänderungen berücksichtigt werden; weitere Festlegungen können von der Landesregierung im Rahmen von Richtlinien im Sinn des Abs. 2 erlassen werden.“
§ 17 Abs. 3 entfällt.
Nach § 233 wird folgender § 234 angefügt:
Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 191 Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
„§ 172
Sonderbestimmung für das Jahr 2018“
Im § 6 Abs. 2 zweiten Satz entfällt die Wortfolge „der Gemeindeverwaltung“.
Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn dadurch Dienstposten festgesetzt werden, welche in der Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden oder dadurch Dienstposten mit Spitzendienstklassenbewertung (A, B, C und W2) im Sinn des § 30a Abs. 1 Z 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden.“
§ 6 Abs. 5 entfällt.
§ 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Sollte sich die Einwohnerzahl im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl und dem Stichtag der künftigen Gemeinderatswahl wesentlich verändern, so kann dies von der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Dienstpostenplanänderungen berücksichtigt werden; weitere Festlegungen können von der Landesregierung im Rahmen von Richtlinien im Sinn des Abs. 2 erlassen werden.“
Bei der Festsetzung der Gehälter bzw. der Monatsentgelte sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 4 Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.“
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
„§ 146
Sonderbestimmung für das Jahr 2018“
Die Erhöhung der Gehälter bzw. die Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen ist gemäß § 234 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 umzusetzen.“
(1) Artikel I bis III, Artikel IV Z 2 bis 4, Artikel V bis IX, Artikel X Z 14 und Artikel XI bis XX dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen des Artikel X dieses Landesgesetzes treten mit 1. Februar 2018 in Kraft.
(3) Artikel IV Z 1 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(4) Artikel III der Oö. Parteienfinanzierungsgesetz-Novelle 2012, LGBl. Nr. 88/2012, wird aufgehoben.
(5) Artikel II der Oö. Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2009, LGBl. Nr. 43/2009, und Artikel III Abs. 1 bis 6 und 9 des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert werden, LGBl. Nr. 59/2010, werden aufgehoben.
(6) Verordnungen auf Grund des Artikel X dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem 1. Februar 2018 in Kraft gesetzt werden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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