Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Leonding betreffend die 1. Verlängerung einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet gesetzwidrig war | Omnilex
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Leonding betreffend die 1. Verlängerung einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet gesetzwidrig war
LGBLA_OB_20171228_121Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Leonding betreffend die 1. Verlängerung einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet gesetzwidrig warGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Nr. 121 Spruch:Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Feststellung, dass eine Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Leonding betreffend die 1. Verlängerung einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet gesetzwidrig war
Spruch
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 19. Dezember 2017 zugestellten Erkenntnis vom 1. Dezember 2017, GZ V 107/2017-8, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Strugl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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