Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird
LGBLA_OB_20171228_118Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „16,50 Euro“ durch „16,90 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „10,50 Euro“ durch „10,80 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „26 Euro“ durch „26,70 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „6 Euro“ durch „12,30 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „25 Euro“ durch „30 Euro“ und der Betrag „50 Euro“ durch „60 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „0,60 Euro“ durch „0,70 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 wird in der lit. a der Betrag „0,45 Euro“ durch „0,69 Euro“, in der lit. b der Betrag „0,10 Euro“ durch „0,18 Euro“ und in der lit. d jeweils der Betrag „0,79 Euro“ durch „1,59 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 4 wird der Betrag „5,16 Euro“ durch „5,30 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „15,50 Euro“ durch „15,90 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag „10,50 Euro“ durch „10,80 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „12,50 Euro“ durch „12,80 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag „7 Euro“ durch „13 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird in der lit. b der Betrag „8 Euro“ durch „8,20 Euro“ und in der lit. c der Betrag „0,22 Euro“ durch „0,23 Euro“ und der abschließende Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Z 6 lit. d entfällt.
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2016 anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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