Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017
LGBLA_OB_20171228_114Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
(1)Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Innerschwand am Mondsee, Mondsee, St. Lorenz, Tiefgraben und Unterach a. A. werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2)Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/9 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.
(3)Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gilt innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/9 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche für folgende Eingriffe nicht, sofern nicht § 10 Oö. NSchG 2001 anzuwenden ist:
Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/9) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegt werden (Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung), LGBl. Nr. 77/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2006, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen
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