Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017
LGBLA_OB_20171228_112Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
(1)Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Attersee a. A., Nußdorf a. A., Schörfling a. A., Seewalchen a. A., Steinbach a. A., Unterach a. A. und Weyregg a. A. werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2)Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gilt innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/23 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.
(3)Das Eingriffsverbot gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, ausgenommen Eingriffe gemäß § 9 Abs. 2 Z 7 bis 9 Oö. NSchG 2001, gilt innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/23 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche für folgende Eingriffe nicht, sofern nicht § 10 Oö. NSchG 2001 anzuwenden ist:
Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 80.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/23) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Attersees festgelegt werden (Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung), LGBl. Nr. 47/2006, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.