Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2018)
LGBLA_OB_20171214_89Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegekindergeldes und der Bekleidungsbeihilfe (Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2018)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
487,74 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
511,81 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
534,43 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
584,91 Euro
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
365,81 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
383,86 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
400,82 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
438,68 Euro
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 757,05 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 567,79 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2017, LGBl. Nr. 80/2016, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2018 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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