Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
LGBLA_OB_20171214_87Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird verordnet:
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2016, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe wird mit 300 Euro monatlich begrenzt, wobei für Förderungswerberinnen und Förderungswerber gemäß § 23 Abs. 2a WFG 1993 der Hauptmietvertrag maßgeblich ist. Eine Wohnbeihilfe wird - ausgenommen Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen - bei Neuvermietung nur dann gewährt, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand inkl. USt. pro m² nicht höher als 7 Euro ist.“
§ 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
§ 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 1 Abs. 2 gilt der Mietvertrag, woraus die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen müssen. Mietverträge, welche der Vergebührung gemäß Gebührengesetz 1957 unterliegen, müssen einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr aufweisen. Bei Mietverträgen, welche nicht der Vergebührung unterliegen, muss entweder ein Nachweis über den geleisteten Mietzins über eine Dauer von mindestens drei Monaten in Form eines Kontoauszuges oder eine Bestätigung des Vermieters auf dem Antragsformular über die Nutzfläche und die Höhe der Nettomiete vorgelegt werden.“
§ 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 3 lit. a lautet:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 3 Abs. 4 tritt rückwirkend mit 11. November 2017 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2018 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2016, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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