Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, geändert wird
LGBLA_OB_20171031_78Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/2002, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.“
Im § 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2002 wird durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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