Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012 geändert wird
LGBLA_OB_20170831_61Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird verordnet:
Die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012, LGBl. Nr. 16/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 lautet die Überschrift in der dritten Spalte der Tabelle „AZ-Förderung auf Basis des Zusicherungszinssatzes“.
§ 2 Abs. 6 und 6a lauten:
„(6) Die Annuitätenzuschüsse werden anlässlich der Förderzusicherung berechnet und gelten für die gesamte Darlehenslaufzeit in dieser Höhe unverändert. Sie werden höchstens für die Darlehenslaufzeit ab Erhalt der Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt, wobei der zugrunde liegende Zinssatz mit maximal 4 % p.a. begrenzt ist und quartalsweise festgelegt wird. Die Basis für die Berechnung des zugesicherten Annuitätenzuschusses bildet der Tageswert des 6-Monats-Euribors zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals zuzüglich des höchstzulässigen Aufschlags in Höhe von 150 Basispunkten.
(6a) Für die Verzinsung des Darlehens gilt Folgendes:
1.Die variable Verzinsung darf höchstens 150 Basispunkte über dem 6-Monats-Euribor liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals. Die Berechnungsbasis ist für die Dauer der gesamten Laufzeit anwendbar.
2.Die Fixverzinsung darf höchstens 125 Basispunkte über dem 15Yr-EUR-Swapsatz (11-Uhr-Fixing) liegen. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des laufenden Kalenderquartals. Der so gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.“
„(7) Wenn bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) 100 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 nach erfolgter Sanierung eine NEZ ≤ 75 kWh/m2a erreicht wird, kann gleichzeitig für Maßnahmen des Innenausbaus ein „Handwerkerbonus“ gewährt werden. Dazu zählen ausschließlich bauliche Maßnahmen innerhalb der bestehenden Wohnung im Zusammenhang mit Grundrissänderungen, Elektro- und Wasserinstallationen. Der gewährte Betrag mit einer Obergrenze von maximal 6.000 Euro ist im jeweils höchstmöglichen Darlehensgesamtbetrag enthalten. Über mindestens die Hälfte dieses Betrags sind Professionistenrechnungen mit Verrechnung von Arbeitszeit für die genannten Maßnahmen vorzulegen, die restlichen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren zum Zweck der Überprüfung aufbewahrt werden. Pro Eigenheim kann der „Handwerkerbonus“ unabhängig von der Anzahl der Wohnungen nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme des „Handwerkerbonus“ ist bei der Förderart gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und dem Förderausmaß gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht möglich.“
In der Anlage wird die Wortfolge „-bei Erneuerung der Heizungsumwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig.“ gestrichen.
In der Anlage wird die Abkürzung „HWBBGF“ durch die Abkürzung „HWBRK“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. § 2 Abs. 1 Z 2 gilt für Ansuchen, die ab Inkrafttreten bis zum 31. August 2019, § 2 Abs. 6a Z 2 gilt für Ansuchen, die ab Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2018 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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