Oö. Ausgleichsmaßnahmenverordnung
LGBLA_OB_20170811_58Oö. AusgleichsmaßnahmenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:
(1)Diese Richtlinien gelten für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen in Bewilligungsbescheiden gemäß § 14 Abs. 3 und 4 Oö. NSchG 2001 sowie in Feststellungsbescheiden gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bei Eingriffen gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 und sinngemäß in Bewilligungsbescheiden gemäß § 24 Abs. 3, 4 und 5 Oö. NSchG 2001, sofern nicht auf Grund von § 24 Abs. 6 Oö. NSchG 2001 etwas anderes vorzuschreiben ist.
(2) Diese Richtlinien gelten nicht für Vorhaben, deren Wirkung auf Grund von Vorschreibungen gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 oder durch eingriffsminimierende projektintegrierte Maßnahmen (insbesondere zumindest flächengleiche und ökologisch gleichwertige Begleit- oder Rekultivierungsmaßnahmen im Eingriffsbereich) soweit minimiert werden, dass nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen gemäß § 14 Abs. 3 und nachhaltige Schädigungen gemäß § 14 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 nicht eintreten.
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
Wirkungsdauer des Eingriffs bzw. Ausgleichs
Faktor
20 Jahre und länger
1
16 Jahre bis weniger als 20 Jahre
0,8
11 Jahre bis weniger als 16 Jahre
0,6
6 Jahre bis weniger als 11 Jahre
0,4
bis weniger als 6 Jahre
0,2
Zeitverzögerte Umsetzung des Ausgleichs
Faktor
zeitgleich bis ein Jahr nach Eingriff
1
mehr als ein bis drei Jahre nach Eingriff
0,9
mehr als drei bis längstens fünf Jahre nach Eingriff
0,8
(1) Die faktische und rechtliche Verfügbarkeit über Grundflächen, die für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, ist vor der Inanspruchnahme der jeweiligen vom Bewilligungsbescheid erfassten Eingriffsflächen zu gewährleisten.
(2) Flächen, die in Vorwegnahme einer künftigen Vorschreibung als Ausgleichsmaßnahme von einer potenziellen Bewilligungswerberin bzw. einem potenziellen Bewilligungswerber angekauft oder sonst in dessen Verfügungsmacht übernommen wurden, sind auf deren bzw. dessen Antrag hinsichtlich ihres ökologischen Zustands zum Antragszeitpunkt unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 4 von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Flächen ganz oder überwiegend liegen, zu erfassen und hinsichtlich ihres Ausgangswerts zu bewerten (Vorratsflächen). Darüber ist ein Bescheid zu erlassen. Im Fall einer späteren Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ist die im Bescheid enthaltene Bewertung in die Berechnung aufzunehmen, sofern die Flächen als Ausgleich für den konkreten Eingriff geeignet sind.
(3) Flächen, auf denen Ausgleichsmaßnahmen in einem Bescheid gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 Oö. NSchG 2001 vorgeschrieben wurden, sind kartografisch darzustellen und sowohl analog als auch digital in das Oö. Landesnaturschutzbuch aufzunehmen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Sie ist auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht werden, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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