Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wird
LGBLA_OB_20170727_55Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 122/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Vöcklabruck“ die Wortfolge „sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen“ eingefügt.
Im § 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „Grieskirchen,“.
Im § 1 entfällt die Z 4.
§ 5 entfällt.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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