Oö. Stabilitätssicherungsgesetz
LGBLA_OB_20170727_54Oö. StabilitätssicherungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Land Oberösterreich strebt bei seiner Haushaltsführung einen nachhaltig geordneten öffentlichen Haushalt an und bekennt sich zur Notwendigkeit eines verbindlichen Haushaltsausgleichs ohne Neuverschuldung, um so die Haushaltsstabilität langfristig abzusichern.
Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen der Vorlage des Voranschlags über den Landeshaushalt durch die Landesregierung an den Landtag sowie der Beschlussfassung des Landtags darüber (Art. 55 Abs. 2 und 3 Oö. Landes-Verfassungsgesetz [Oö. LVG]) und des Rechnungsabschlusses anzuwenden.
(1) Im Voranschlag über einen Landeshaushalt ist die Höhe der zulässigen Ausgaben auf die Höhe der Einnahmen zu begrenzen und somit deren Ausgleich vorzusehen (Ausgabenhöchstgrenze).
(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinn dieses Gesetzes sind sämtliche voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, anzusehen.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Darlehensaufnahmen auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn
Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigen, darf die nach § 3 Abs. 1 festgesetzte Ausgabenhöchstgrenze unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 6/2013, überschritten werden.
(1) Jede nach Abschluss eines Haushaltsjahres anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses festgestellte Überschreitung der anwendbaren Ausgabenhöchstgrenze ist unabhängig von ihrem Grund auf einem Kontrollkonto zu verbuchen.
(2) Liegt eine Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze (ausgenommen Überschreitungen gemäß § 4) vor, hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan zu erstellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Überschreitungsbetrag noch in dem auf die Überschreitung zweitfolgenden Haushaltsjahr zurückzuführen.
(3) Für Überschreitungen gemäß § 4 hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan für eine Rückführung innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzulegen.
(4) Die Landesregierung hat einen allfälligen Rückführungsplan gemäß Abs. 2 oder 3 gemeinsam mit dem die Ausgabenüberschreitung erlaubenden (Nachtrags-)voranschlag oder spätestens anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Verwaltungsjahres (Art. 55 Abs. 7 Oö. L-VG) dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2018 anzuwenden.
(3) Dieses Landesgesetz tritt nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem letztmalig die VRV 1997 anzuwenden war, außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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