Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2017
LGBLA_OB_20170720_50Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:
(1) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler an eine Volks- oder Hauptschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule aufgenommen wurden, Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse im Ausmaß von elf Wochenstunden eingerichtet werden. Ihre Einrichtung obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter im Einvernehmen mit dem Landesschulrat.
(2) Die Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre und können jedenfalls ab acht in Betracht kommenden Schülerinnen und Schülern angeboten werden, sofern die personellen Voraussetzungen (Lehrerplanstellen) gegeben sind. Eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifende Führung ist möglich.“
Für Berufsschulen gilt § 3b mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
§ 4 Abs. 4 Z 6 lautet:
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen
„(3) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw. Beiträge gemäß Abs. 2 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.“
Im § 8 Abs. 5 wird die Wendung „Grundstufe I“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Grundschule ist
Im § 9 Abs. 3 wird die Wendung „Abs. 1 bis 2a“ durch die Wendung „Abs. 1 und 2a“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
Im § 10 Abs. 2a, § 14 Abs. 2a, § 15e Abs. 3 und § 22 Abs. 2a lautet jeweils der zweite Satz:
Im § 47 Abs. 4 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
Im § 47 Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „In diesen Fällen“ durch die Wortfolge „Für die Aufnahme sprengelfremder Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern“ ersetzt.
§ 48 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der Schulerhalter hat bei ganztägigen Schulformen für die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler und - sofern hiefür nicht seitens des Landes Lehrerinnen und Lehrer beigestellt werden können - für die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder anderer auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeigneter Personen zu sorgen.“
An mittleren und höheren Schulen im Sinn des § 3 Schulorganisationsgesetz und des § 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des § 13 Privatschulgesetz und des § 82 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz werden vom Land zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beigestellt. Für die Beistellung der Assistenz gilt § 48a sinngemäß jedoch mit der Maßgabe, dass diese nur dann zu leisten ist, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen hiefür eine Verpflichtung besteht.“
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei § 10 die Wortfolge „und Schulassistenz“.
Im § 7 entfällt die Z 18.
Im § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und Schulassistenz“.
§ 10 lautet:
(1) Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen ist Frühförderung zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind oder den Jugendlichen und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen.
(2) Die Maßnahme der Frühförderung ist zu leisten, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu leisten ist.
(3) Bei Frühförderung ist das familiäre Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen besonders einzubeziehen und eine besonders enge Zusammenarbeit mit seinen Eltern oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben.
(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen.“
Im § 20 Abs. 4 Z 1 entfällt lit. a; die bisherigen lit. b und c erhalten die Bezeichnungen „a)“ und „b)“.
Im § 40 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „und Schulassistenz“.
Dieses Landesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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