Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 143, Hausruckstraße
LGBLA_OB_20170630_46Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße B 143, HausruckstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis und der Gemeinde Neuhofen im Innkreis wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 16,326 (alt) bis km 16,716 (alt) im Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gmeinderats der Stadtgemeinde Ried im Innkreis über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.
(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße B 143, Hausruckstraße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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