2. Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017
LGBLA_OB_20170630_412. Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:
„§ 13a
Deckelung der Mindeststandards“
(1) Die Summe der Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 aller Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit dem Betrag von 1.500 Euro begrenzt. Bei der Berechnung dieser Summe sind auch jene Personen mit einem fiktiven Mindeststandard zu berücksichtigen, die keinen Antrag gestellt haben oder keinen Leistungsanspruch haben oder haben werden.
(2) Im Fall einer Überschreitung des Betrags nach Abs. 1 sind die Mindeststandards aller Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Betrag gemäß Abs. 1 ergibt.
(3) Die Differenz zu den Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 der nachstehend genannten Personen wird nach der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 dem Deckel zugeschlagen:
(4) Personen, die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielen oder unterhaltsrechtliche Leistungen erhalten, wird die Differenz zwischen diesen Einkünften und dem gekürzten Betrag dem Deckel nach Abs. 2 insoweit zugeschlagen, als damit die Summe der Mindeststandards gemäß der Anlage oder der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 nicht überschritten würde.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Personen, die in keiner unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder stehen könnten, der Zuschlag zu den Mindeststandards nicht dem Deckel aller Personen, sondern ihrem eigenen gemäß Abs. 2 gekürzten Mindeststandard zugeschlagen.
(6) Die Mindeststandards von unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen,
(7) Die Mindeststandards von volljährigen Personen, die Leistungen nach der Anlage oder nach der Verordnung im Sinn des § 13 Abs. 2 erhalten, sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als deren Mindeststandard eine Höhe von 30 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes unterschreiten würde.
(8) Der Betrag gemäß Abs. 1 stellt den Ausgangsbetrag für das Jahr 2016 dar und erhöht sich nach Maßgabe des § 13 Abs. 2.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
(2) Bescheide, mit denen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung unbefristet oder mit einer Bewilligungsdauer von mehr als zwölf Monaten gerechnet ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zuerkannt wurde, sind von Amts wegen mit dem Ablauf jenes Tages an die neue Rechtslage anzupassen, der zwölf Monate auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes folgt.
(1) Die Inkrafttretensbestimmungen des Art. II Abs. 1 der Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2016, LGBl. Nr. 36/2016, und des Art. II Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 24/2017, werden gemäß § 8 ABGB dahingehend authentisch ausgelegt, dass - entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, wonach bei der Entscheidung in der Sache jeweils die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids geltende Rechtslage anzuwenden ist - die jeweiligen Neuregelungen auf alle Fälle Anwendung finden, die nach dem Inkrafttretenszeitpunkt, aus welchem Grund auch immer, neu entschieden wurden oder werden, also in denen ein Erstbescheid, aber auch ein - nach einer bisherigen Befristung oder einem sonstigen Auslaufen eines Bescheids notwendiger - Folgebescheid zu erlassen ist.
(2) Abs. 1 ist im Sinn von § 8 ABGB von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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